Web_S&E_3_2018_ub

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Neues aus der Rechtsecke Instandsetzungspflicht des Sachverständigen nach Bauteilöffnung? Hintergrund einer Entscheidung des OLG Köln ist die Frage, welche Weisungen das Gericht dem von ihm bestellten Sachverständigen im Rahmen der Zivilprozessordnung § 404 Sachverständigenauswahl erteilen darf. Die Frage, ob ein Gericht befugt ist, gemäß § 404 a Abs. 1 ZPO einem Sachverständigen die Weisung zu erteilen, die von ihm zur Erstattung seines Gutachtens für erforderlich erachteten Bau- teilöffnungen auf eigene Verantwortung vorzunehmen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt. Was aber, wenn die Bauteilöffnung bereits durch Dritte, etwa Handwerker, erfolgt ist? Im vorliegenden Fall ging es um eine (feuchte) Trennwand, von der der Wandputz bereits entfernt wor- den war und der Sachverständige „nur noch“ seine Begutachtungen/ Untersuchungen durchgeführt hat. Die Kläger verlangten nun, dass der Sachverständige wieder den Zustand der Wandverkleidung her- stellen sollte, der vor der Begutach- tung bestanden hat. Dabei war die Wiederherstellung des ursprüngli- chen Zustandes zur Begutachtung nicht erforderlich und hätte für die eigentliche Tatsachenfeststel- lung keinerlei Erkenntniswert. Ent- scheidend kam hinzu, dass es dem Sachverständigen auch nicht zu- mutbar war, einen entweder nicht regelgerechten mangelhaften bzw. geschädigten oder gar einen nun- mehr ggf. möglichen mangelfreien bzw. schadenfreien Zustand her- zustellen. Das Verlangen auf Wie- derherstellung des ursprünglichen, durchfeuchteten Zustands der Wandverkleidung verkennt, dass der Sachverständige kein Werkun- ternehmer ist, der gegebenenfalls gentümer der beschädigten Bau- teile liegt, im Rahmen der Begut- achtung durchgeführte Öffnungen zu belassen, um unmittelbar an- schließend Mängel-/Schadens- beseitigungsmaßnahmen vorzu- nehmen. Dies gilt auch, wenn die vermutete Ursache und ein ersatz- pflichtiger Dritter nicht gefunden werden können und der Eigentü- mer den Schaden selbst zu besei- tigen hat. Denn auch dann kommt diesem ein bereits geöffnetes Bau- werk kostenmäßig zugute. Dies al- lein deshalb anders zu beurteilen, weil die Kläger rechtsschutzversi- chert sind, verbietet sich bereits vom Ansatz. So begründete das Gericht seine Entscheidung und lehnte den Antrag der Kläger ab, den Sachverständigen zur Instand- setzung anzuweisen. OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2017 - 9 U 194/13 den Klägern für eine nicht ein- wandfreie Wiederherstellung und die daraus resultierenden Schäden an ihrem Bauwerk haften müsste. Zudem würde das Wiederherstel- len des ursprünglichen, offensicht- lich schadenhaften Zustands einen Mangel perpetuieren, woran auch die Kläger vernünftigerweise kein Interesse haben können. Erst recht kommt eine Wiederherstellung der Wandverkleidung unter Einschluss einer Mangelbeseitigung nicht in Betracht. Es liegt im alleinigen In- teresse der Kläger, die Mangelbe- seitigung durchzuführen. Hinzu kommt, dass es aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis auch sinnvoll und im Interesse der Ei- Schützen & Erhalten · September 2018 · Seite 67

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