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RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 · 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt-kuellertz.de Aktuelle Gerichtsurteile Bauvertrag: Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme – BGH vom 14.11.2017-AZ.: VII ZR 65/14 N ach § 13 Nr. 1 VOB/B (Verdin- gungsordnung für Bauleistungen) schuldet der Auftragnehmer im Rah- men eines Bauvertrags grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung dieser Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Der Bundesgerichtshof hat zu Fragen der Informationspflichten des Auftragneh- mers und Optionen des Auftraggebers in derartigen Fällen ausführlich Stellung genommen: Im Falle der Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme „hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen. Ein nach beiden Seiten hin interessengerech- tes Verständnis des Bauvertrags führt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben regelmäßig dazu, dass für den Auftraggeber zwei Optionen bestehen. Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwendigeres Verfahren zur Herstellung des Werks erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen, oder dass ein bereits erstelltes Bauwerk für die Abnahme noch ertüchtigt werden muss. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergü- tungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung verlangen. Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.“ Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs können die Parteien allerdings bei Vertragsschluss auch eine Vereinbarung treffen, nach der die Bauausführung hinter den aktuellen oder den künftig allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit deren Einführung bereits absehbar ist, zurückbleibt. Unwirksame Festpreisklausel – BGH vom 20.07.2017-AZ.: VII ZR 259/16 D er Bundesgerichtshof hat die in einem vom Bauherrn verwendeten Einheitspreis-Bauvertrag enthaltene AGB-Klausel „Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ für unwirksam erklärt, da sie den beauftragten Bauhandwerker unangemessen benachteiligt. Dies wurde damit begründet, dass die Klausel „eine nicht völlig fernliegende, sondern auch ernsthaft in Betracht zu ziehende Auslegung ermöglicht, nach der durch sie auch Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sein sollen.“ Daran vermochte auch die Ver- wendung des zusätzlichen Begriffs „grundsätzlich“ nichts zu ändern. HBC Profi-Dicht Anschlüsse einfach sicher abdichten • ohne Grundierung auf fast jedem Unterbau • auf nasse Untergründe • bei Minustemperaturen • ohne Isocyanate • frei von Gefahrstoffen • im 7,5 kg Gebinde und als Set-Box HolzapfelBauchemie Tel. 05601 / 93430 info@holzapfel-bauchemie.de holzapfel-bauchemie.de Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 23
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