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STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten A ufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst- studium sind, sofern kein Ausbildungs- dienstverhältnis vorliegt, bis zu 6.000 € je Kalenderjahr als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abzugsfähig. Dagegen sind Aufwendungen für Aufbau- und Zweitstudiengänge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksich- tigen. Wirken sich die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung, z. B. wegen fehlender Einnahmen, nicht aus, sind sie vortragsfähig. Die steuermindernde Auswirkung ergibt sich dann in den Folgejahren. Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und wie Stipendi- umszahlungen zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall erhielt ein Student für seine Zweitausbildung ein Aufstiegssti- pendium in Höhe von 750€ monatlich. Das Finanzamt zog diese bezogenen Leistungen in voller Höhe von den vom Studenten erklärten vorweggenommen Werbungskosten (Studienkosten) ab. Das Gericht kürzte nur die für die Bildungsaufwendungen erhaltenen anteiligen Leistungen. Gelder aus dem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern demnach nicht die Werbungskosten für die Zweitausbildung. Die nicht auf die Werbungskosten anzurechnenden Beträge (im entschie- denen Fall 70% der monatlichen 750€) ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten. Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind G etrennt lebende Eltern streiten sich häufig darüber, wem von beiden das Kindergeld zusteht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist die Haushaltsaufnahme des Kinds der An- knüpfungspunkt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist entscheidend, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt. Im Urteilsfall lebte der Sohn am Studienort in einer eigenen Wohnung. Der Vater zahlte dem Sohn monatlich 590 €. Die Mutter zahlte monatlich 490 €. Darüber hinaus zahlte sie den Semesterbeitrag, die Bahncard, Heimfahrt- Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502€. Die Familienkasse versagte der Mutter das Kindergeld, weil der Sohn nicht in ihrem Haushalt lebte und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leistete. Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof. Kindergeld wird nur an einen Kin- dergeldberechtigten gezahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt. Der Begriff der Unterhaltsrente orientiert sich am Begriff der Geldrente. So ist der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Gewährte Sachleistungen wirken sich nicht aus. Da der Vater in allen Monaten regelmäßig 100€ mehr gezahlt hat als die Mutter, ist er vorrangig berechtigt. Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit E in Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend. Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraus- setzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben. Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme L ädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Ver- bänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeit- nehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuer- pflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsit- zenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen. Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten. Dieser Auffassung folgte das Finanz- gericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10% der Aufwendungen zu versteuern sind. Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 28
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