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Der Sachverhalt Der Kläger hatte ein Fachwerk- haus gekauft, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Er begehrte vom Verkäufer Rück- erstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks - trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsaus- schlusses. Die Entscheidung Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt. Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers tun müssen – so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.: 9 U 51/17). Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Entschluss ei- nes Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei. Auch der zwi- schen den Vertragsparteien verein- barte Gewährleistungsausschluss lasse den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung nicht entfallen. Arglistig verschwiegener Mangel Auf einen Gewährleistungsaus- schluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Man- gel arglistig verschwiegen hat. Das setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Dies war hier der Fall. Der Verkäufer hatte seinerzeit umfangreiche Arbeiten an der Fas- sade des Gebäudes vorgenommen und die Fachwerkbalken nach Ver- füllung der Risse gestrichen. Anlass für diese Arbeiten war der Befall mit Holzwürmern gewesen. VerkäuferwusstevomSchädlings- befall Das Oberlandesgericht hat hieraus geschlossen, dass der Verkäufer vom Schädlingsbefall wusste. Es sei aber allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen beseitigt werden könne. Solche Maßnahmen habe der Verkäufer nicht durchgeführt. Der Anspruch des Hauskäufers sei auch nicht da- durch entfallen, dass der Käufer den Schädlingsbefall aufgrund der Bohrlöcher im Gebälk selbst wahr- nehmen konnte. Zwar – so das Oberlandesgericht weiter – beschränke sich die Of- fenbarungspflicht auf verborgene Mängel, weil ein verständiger Ver- käufer davon ausgehen könne, dass dem Käufer ein ohne weiteres er- kennbarer Mangel ins Auge sprin- ge und er nicht darüber aufklären müsse. Hieraus habe der Käufer aber nur auf einen aktuellen Befall schließen können. Nicht erkennen konnte er nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts dagegen, dass der Schädlingsbefall bereits seit über 15 Jahren andauere. Ein Verdacht des Käufers, dass die Balken bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen waren, ent- bindet den Verkäufer nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels mitzuteilen. Neues aus der Rechtsprechung Arglistig verschwiegener Mangel - Hauskauf inklusive Holzwurm im Gebälk Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erhebli- cher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. NEWS 30 Jahre Hanseatische Sanierungstage Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 66

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