web_S&E_03_2019_ub
1. Die Außenwandabdichtung mittels Kombinationslösung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumen- dickbeschichtung entspricht für den Wasserlastfall aufstauendes Sickerwasser - trotz Konformi- tät mit den Regelungen der DIN 18195-6 bzw. DIN 18533 - nicht den anerkannten Regeln der Technik. 2. Die von der Regelung der vor- genannten DIN ausgehende Ver- mutungswirkung sieht der Se- nat - insbesondere aufgrund der Vielzahl an aufgetretenen Scha- densfällen - als widerlegt an. Nach der Baubeschreibung war u.a. eine senkrechte Isolierung gemäß DIN 18195, Teil 6, gegen zeitweise aufstauendes Wasser vorgesehen. Der für die Beklagte tätige Architekt Dipl.-Ing. D, der im vorliegenden Rechtsstreit Streitverkündete zu 3.), sah eine Kombinationsabdichtung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumen- dickbeschichtung an den Kellerau- ßenwänden vor, die auch so aus- geführt wurde. Nach rd. einem Jahr stellten die Klägerinnen fest, dass in zwei Kellerräume des Hauses Nässe eingedrungen war. Das Urteil begründet sich auf ein Sachverständigengutachten mit folgenden Aussagen: Der Sachverständige stellte fest, dass von außen Feuchtigkeit in die Kellerräume eintrete und die ge- plante und ausgeführte Art der Ab- dichtung grundsätzlich für den hier vorliegenden Wasserlastfall „auf- stauendes Sickerwasser“ (und auch den Wasserlastfall „Bodenfeuchte“) nicht geeignet sei, eine Abdichtung nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Da bereits die Planung der Abdichtung mangel- haft sei, habe er die ausgeführte Abdichtung nicht weiter auf Aus- führungsmängel untersucht. Zwar könne die DIN 18195 („Bau- werksabdichtungen“) in der Fassung ab 2010 dahingehend interpretiert werden, dass die geplante und aus- geführte Kombinationsabdichtung für den Wasserlastfall „aufstauen- des Sickerwasser“ - abweichend von der bis zum Jahre 2010 gelten- den Fassung der DIN 18195 - zu- lässig wäre. Die Änderungen seien aber durch den Normenausschuss der DIN 18195 vorgenommen wor- den, obwohl den Mitgliedern das Ergebnis einer im Jahre 2009 durch- geführten Befragung unter allen öf- fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der BRD für die Fachgebiete „Mängel und Schäden in und an Gebäuden“, „Schäden an Gebäuden“ und „Bauwerksabdich- tungen“ bekannt gewesen sei. Die Befragung habe ergeben, dass die Sachverständigen mit großer Mehr- heit aufgrund einschlägiger Erfah- rungen bestimmt hätten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Art der Abdichtung um eine für die beiden höheren Wasserlastfälle nicht geeignete Bauweise handelt. Die Zulassung der streitgegen- ständlichen Art der Abdichtung sei also in DIN 18195 eingeführt wor- den in dem Wissen, dass die gro- ße Mehrheit der zuvor erwähnten Sachverständigen sie als mangel- haft bezeichnet habe, so dass die DIN 18195 insoweit keine allge- mein anerkannte Regel der Tech- nik darstellen könne. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Normenausschüsse, die die DIN-Normen verfassten, oftmals nicht mehr paritätisch besetzt seien, sondern von einschlägigen Interes- senvertretern dominiert würden. Auch er - der Sachverständige - halte die geplante und ausgeführte Kombinationslösung aufgrund sei- ner gesammelten Berufserfahrung für mangelhaft. Er selbst habe mit Neues aus der Rechtsprechung Kombinationsabdichtungen sind nicht anerkannte Regel der Technik NEWS 30 Jahre Hanseatische Sanierungstage Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 67
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