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Fortsetzung Kombinationsabdichtungen sind nicht anerkannte Regel der Technik Gedanken zum Urteil des OLG Hamm Sind übliche Bauweisen keine anerkannten Regeln der Technik? dem streitgegenständlichen Fall vergleichbare Schadensfälle in den letzten Jahren extrem häufig be- gutachtet. Das geplante und aus- geführte Abdichtungssystem sei für die allermeisten Fälle von eindrin- gendem Wasser in das Innere von Bauwerken in deren erdberührten Bereichen verantwortlich. Der Sachverständige stellte weiter fest, dass eine wirksame Abdich- tung nur durch das Einbringen eines Gelschleiers aus dem Innenbereich heraus zwischen Kelleraußenwand und Erdreich erreicht werden kön- ne. Hierbei würden die Außenwän- de und auch die Stahlbetonboden- platte durchbohrt und ins Erdreich Gel verbracht, wobei das Erdreich als Stützgerüst diene. Der Senat schloss sich den überzeu- genden Ausführungen des Sach- verständigen Dipl.-Ing. U nach ei- gener Sachprüfung vollumfänglich an und ist, wie bereits ausgeführt, vielmehr davon überzeugt, dass die gewählte und ausgeführte Abdich- tungsmethode nicht den anerkann- ten Regeln der Technik entspricht; die Vermutungswirkung der DIN 18195-6 bzw. DIN 18533 sieht der Senat als widerlegt an. Der Senat ließ sich auch nicht durch die Aussagen eines Abschlussbe- richts des Aachener Instituts für Bauschadensforschung und ange- wandte Bauphysik gGmbH vom 14.03.2019 davon abbringen. In diesem wurde durch den Projekt- leiter Prof. A. dargelegt, dass die fachlichen Stellungnahmen der be- fragten Personen seiner Umfrage keinen Anlass gäben, die grund- sätzliche Eignung des Übergangs der Abdichtung aus PMBC auf Beton infrage zu stellen; es erge- be sich weder aus der Anzahl der Schadensfälle noch aus der Erfah- rung der Umfrageteilnehmer, dass die vorgenannte Ausführung nicht anerkannte Regel der Technik sei. Der Senat führte dazu als Begrün- dung an: Im Gegenteil hat der Sachverständige Prof. A ausweislich Seite 8 des Abschlussberichts die technischen Schwächen der streit- gegenständlichen Kombinationsab- dichtung selbst erläutert und somit die Feststellungen des Sachverstän- digen U bestätigt. Unter Punkt 2.3 des Berichts hat Prof. A die Kombi- nationsabdichtung als bei Druck- wasser „problematisch“ eingestuft, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich eventuelle Undichtigkei- ten während der Bauphase nicht zeigten und erst später, ggf. auch erst Jahre später, zu Wasserschäden im Gebäudeinneren führen könn- ten. Aufgrund der wasserleitenden Eigenschaft der Schutzschichten zwischen Abdichtungen und Bo- denplatten seien die schadensver- ursachenden Leckstellen nach Fer- tigstellung des Gebäudes meistens nicht auffindbar und damit nicht reparabel. Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2019 - 12 U 73/18, Fundstelle openJur 2019, 30308 Dazu ein Kommentar unseres Vor- sitzenden Prof. Axel C.Rahn Das vorliegende Urteil des OLG Hamm wirft für mich persönlich Fragen auf. Aber nicht Fragen an die Juristen, sondern vielmehr Fra- gen an uns Sachverständige, denen wir uns stellen müssen und mit de- nen wir uns auch in der Gemein- schaft auseinandersetzen müssen. Sicherlich muss man nicht darüber diskutieren, ob ein Bauherr einen Anspruch auf ein dichtes Keller- bauwerk hat. Dies ist sicherlich unstrittig. Bestreiten würde ich je- doch, dass eine „Kombinations- abdichtung“ bestehend aus einer WU-Betonsohle und einer hautför- migen Abdichtung per se nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aufgrund meiner Erfah- rung stellt eine „Kombinationsab- dichtung“ bestehend aus einer WU Betonsohle und einer hautförmigen Abdichtung an den erdberührten Wänden eine für Einfamilienhäu- ser übliche Bauart sowohl bei ei- ner Wasserbeanspruchung durch Bodenfeuchtigkeit als auch bei ei- ner Wasserbeanspruchung durch aufstauendes Sickerwasser dar, die in der überwiegenden Anzahl von Fällen zur Ausführung kommt. Mir ist in diesem Zusammenhang auch nicht bekannt, dass bei sämtlichen NEWS 30 Jahre Hanseatische Sanierungstage Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 68
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