web_S&E_03_2019_ub
Gebäuden dieser Bauart Undichtig- keiten gerügt werden. Wenngleich das noch keine Aussage zu lässt, dass diese Bauart in den überwie- genden Fällen schadensfrei ist, be- steht dennoch diesbezüglich eine begründete Vermutung. Aber auch das ist eigentlich noch nicht aus- schlaggebend. Ausschlaggebend kann doch für die Behauptung, dass eine Bauart nicht den allge- mein anerkannten Regeln der Tech- nik entspricht, nur sein, dass auch bei fachgerechter Ausführung der Verbraucher nicht auf die Dauer- haftigkeit der Gebrauchstüchtigkeit vertrauen kann. Dies würde im vor- liegenden Fall voraussetzen, dass es zu einem Schaden gekommen sein muss trotz Ausführung des An- schlusses zwischen hautförmiger Abdichtung und WU-Betonsohle, wie er entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik für derartige Anschlüsse vorgegeben ist. Dieser Nachweis erfolgte aber offensichtlich nicht. In dem Urteil des Gerichts wird der Sachverstän- dige vielmehr wie folgt zitiert: Da bereits die Planung der Abdich- tung mangelhaft sei, habe er die ausgeführte Abdichtung nicht wei- ter auf Ausführungsmängel untersucht. Robuste Bauweisen Eine derartige Aussage ist, der Kol- lege möge es mir verzeihen, eigent- lich nicht eines Sachverständigen würdig. Es reicht aus meiner Sicht nicht aus festzustellen, dass der Anschluss nicht entsprechend was- serdicht ist und daher die Konstruk- tion nicht den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik entspricht, wenn nicht zweifelsfrei geklärt wur- de, ob der Anschluss entsprechend den für ihn geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurde. Ich halte es nicht für richtig, Produkte oder Bauwei- sen zu verteufeln, nur weil es zu Fehlern im Rahmen der Bauausfüh- rung kommen kann. Wenngleich ich weiß, dass auch sehr geschätzte Kollegen von mir lediglich die Aus- führung „robuster Bauweisen“ zum Wohle des Bauherren fordern, um Schäden sicher zu vermeiden, bin ich nicht der Auffassung, dass dies der richtige Weg ist. In diesem Zu- sammenhang sei nur das Beispiel unserer deutschen Rechtschreib- reform erwähnt. Weil wir unseren Kindern nicht mehr zumuten woll- ten, die deutsche Sprache richtig zu lernen, wurde eine Rechtschreibre- form durchgeführt. Vermeidung von Fehlern Die Frage ist, wo dies nachher en- den soll. In dem wir nachher künftig in der deutschen Sprache nur noch alles klein schreiben, weil wir nicht mehr zwischen Groß- und Klein- schreibung differenzieren können? Analog verhält es sich, wenn wir nur noch Bauarten und Bauweisen wählen, bei denen auch der Unge- lernte keine Fehler mehr machen kann. Dies könnte man sich natür- lich zum Ziel setzen, ich bin jedoch von diesem Weg nicht überzeugt. Unsere flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffe, die in unserer Bauwerksnorm berücksichtigt sind, stellen aus meiner Sicht nicht das Problem dar, sondern das Problem liegt darin begründet, dass, um es sehr platt zu sagen, dass jeder der die Büchse aufbekommt, meint er könnte abdichten. Ich bin der Über- zeugung, dass entsprechend den Regelungen in der aktuellen DIN 18 533 sich Anschlüsse zwischen haut- förmigen Abdichtungen und Bau- werkssohlen aus wasserundurch- lässigem Beton für die jeweilige Wasserbeanspruchung hinreichend sicher herstellen lassen und eine ausreichend dauerhafte Gebrauchs- tauglichkeit ermöglichen. Anerkannte Regeln Man muss in diesem Zusammen- hangnur den für derartigeAnschlüs- se geltenden anerkannten Regeln der Technik folgen. Das bedeutet, dass im Überlappungsbereich zwi- schen WU-Beton und hautförmiger Abdichtung die WU-Betonkonst- ruktion entsprechend der jeweils zu erwartenden Wasserbeanspru- chung vorzubehandeln ist. Dies kann unter Umständen sehr auf- wendig werden und damit auch teuer und wenn, man verzeihe es mir, die schwarze Pampe erstmal drauf ist, sieht keiner mehr, ob die Vorbehandlung erfolgte oder nicht. Aufgrund derartiger möglicher Aus- führungsfehler jedoch die Schluss- folgerung zu ziehen, die Bauweise entspräche nicht den anerkannten Regeln der Technik, hat für alle Be- teiligten fatale Folgen, da der Bau- herr nicht nur einen Anspruch auf ein schadensfreies Werk, sondern auch auf ein mangelfreies Werk hat und wenn eine derartige Bauweise vorliegt, würde es sich nach dem o. g. Urteil des OLG Hamm um einen NEWS 30 Jahre Hanseatische Sanierungstage Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 69
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