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Baumangel handeln, auch wenn es nicht zum Schaden gekommen ist. Eine Behauptung dahingehend, dass eine derartige Bauweise nicht den anerkannten Regeln der Tech- nik entspricht, ließe sich aus meiner Sicht nur dadurch stützen, wenn eineindeutig festgestellt wird, dass bei den normativ vorgegebenen Randbedingungen, die bezüglich der handwerklichen Ausführung die anerkannten Regeln der Technik darstellen, sich generell keine Ge- brauchstüchtigkeit erzielen lässt. Mehr Zurückhaltung Dieser Nachweis ist jedoch bisher nicht erfolgt. Vielmehr belegen die durchgeführten Prüfungen das Gegenteil. Aus meiner Sicht hätte der Sachverständige im vorliegen- den Fall mehr Zurückhaltung üben sollen. Dies insbesondere, wenn er nicht abgeprüft hat, ob entspre- chende Untergrundvorbehand- lungen vorgenommen wurden. Si- cherlich hat jeder aufgrund seiner Berufserfahrung die Vorliebe für die eine oder andere Konstruktion ge- genüber einer anderen, weil er mit der einen oder anderen Konstrukti- on entsprechende Erfahrungen ge- macht hat. Das darf aber nicht zum alleinigen Maßstab der Beurteilung eines Sachverständigen und schon gar nicht in einem Gerichtsverfah- ren werden. Es ist sicherlich unstrittig, dass im vorliegenden Fall ein Schaden ein- getreten ist und dass der Bauherr einen Anspruch auf ein dichtes, funktionstüchtiges Gründungsbau- werk hat. Dies ist sicherlich zwei- felsfrei. Gleichwohl müssen wir als Sachverständige überlegen, welche Konsequenzen es hat, wenn wir die Aussage treffen, dass eine derar- tige Bauart nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Welche Bedeutung hat nun das Urteil für uns heute? Ich bin zwar kein Jurist aber das Urteil bezieht sich u. a. auch auf eine Um- frage aus dem Jahr 2009 sowie auf eine Bauausführung im Jahr 2012. Wenn ich mich recht erinnere gibt es ein Urteil des BHG, das da aus- gesagt hat, dass ein Planer wissen muss, dass wenn eine Norm älter ist als fünf Jahre, diese nicht mehr in vollem Umfang die anerkann- ten Regeln der Technik widerspie- geln muss. Hieraus liesse sich die Schlussfolgerung ziehen, dass dies auch Gültigkeit auf die fachliche Aussage einer Umfrage hat, die im Jahr 2009 erfolgt ist und auf Beur- teilungen hat für Baumaßnahmen aus dem Jahr 2012. Technische Weiterentwicklung Auf gut Deutsch könnte man sa- gen, das Urteil hat in der Kausalität seiner Begründung nur Bedeutung für das im Rechtsstreit betrachtete 2012 errichtete Gebäude. Aufgrund der Weiterentwicklung der Technik und der Normung und meiner vor- angehenden Erläuterungen hat das Urteil aus meiner Sicht somit nicht zwingend Bedeutung für ein z.B. im Jahr 2017 errichtetes Gebäude. Im Hinblick auf die im Verfahren zitier- te Umfrage muss zudem erwähnt werden, dass die Repräsentativität der Umfrage in keinem Fall nach- gewiesen wurde. Auch dies muss man eigentlich dem Sachverstän- digen anlasten. Allen sachverstän- digen Kollegen sei gesagt, dass ein Urteil nicht die eigene sachverstän- dige Beurteilung ersetzen oder be- einflussen kann, da er nach besten Wissen und Gewissen beurteilen muss. Für Planer ist dagegen die Situation ein wenig schwieriger, da er nicht weiss, wie ein Sachverstän- diger seinen Fall beurteilen würde. Thema weiterverfolgen Der in jüngster Zeit gegründete Deutsche Bausachverständigen- tag wird sich mit Sicherheit die- sem Thema annehmen und hierzu positionieren. Allen, die derartige Bauweisen planen oder ausführen, würde ich bis dato raten, vielleicht folgende Formulierung zu wählen: Gebräuchliche normengerechte Abdichtung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Stands der Technik. Ich freue mich auf eine rege Diskussion. In diesem Sinne, Ihr Prof. Dipl.-Ing. Axel C. Rahn Gedanken zum Urteil des OLG Hamm Sind übliche Bauweisen keine anerkannten Regeln der Technik? NEWS 30 Jahre Hanseatische Sanierungstage Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 70
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