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Schützen & Erhalten · September 2019 · Seite 76 DIE EX-PRESS Berufsinformation des DSV e.V. | Branchenthema Keine 2. Generation im Handel S icherlich haben Sie sich schon mehr- fach geärgert, dass im Baumarkt, Landhandel oder ähnlich einschlägigen Geschäften Rodentizide der zweiten Generation zum Verkauf angebo- ten wurden, auf denen der Hinweis prangte „Anwendung nur durch den geschulten, beruflichen Anwender.“ Die Abgabe war nicht reglementiert und sowohl eine handelnde als auch eine beliefernde Industrie hat schulterzu- ckend angemerkt „die Endverbraucher wollen das ja nur haben, können wir ja nichts zu, wenn die das auch anwen- den.“ Zynismus in Reinkultur. Aber Geld verdienen ist in dem Zusammenhang Recht und eben auch billig. Manchmal frag ich mich, ob Doppelmoral zum erfolgreichen Geschäftsgebaren dazu- gehören muss. Was aber die Macher der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) versäumt haben, wur- de in der im letzten Jahr begonnen Re- zertifizierung der Rodentizide über die SPC nachgebessert. An dieser Stelle sei kurz erwähnt, dass durch die Änderung der SPC die Notwendigkeit der Zulas- sungsnummer auf den Warnhinweisen weggefallen ist. Geänderte SPC bieten Scheinmoraleinhalt Der neue Text der SPC für die geänderte Abgabe liest sich wie folgt: „Aus den Produktinformationen (d. h. Etikett und/oder Gebrauchsanweisung) muss klar hervorgehen, dass das Produkt nur an einen geschulten berufsmäßigen Verwender geliefert werden darf, der im Besitz eines Nachweises über die Einhal- tung der Schulungsanforderungen ist (z.B. „Anwendung nur durch sachkundige Verwender mit Sachkunde nach Anhang I Nr.3 Gefahrstoffverordnung“).“ Zur Verdeutlichung, das Wort „geliefert“ ist hier möglicher Weise missverständlich. Meint aber in der Sache eben auch die Abgabe. Somit ist der Endverbraucher bei Antikoagulanzien der zweiten Generation vom Handel / von der Abgabe an ihn nun ausgeschlossen. Wer meint, das aufgrund einer kleinen persönlichen Glaubenskrise anders interpretieren zu müssen, dem sei der höherrangige Rechtstext der EU Durch- führungsVO für die Genehmigung von Rodentiziden ans Herz gelegt. Dort heißt es unmissverständlich: „Die Personen, die Produkte für geschulte berufsmäßige Verwender auf dem Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass diese Produkte nicht an andere Personen als geschulte berufsmäßige Verwender abgegeben werden.“ Damit ist die Rechtslage klar und es dürfen im Handel keine Produkte der zweiten Generation mehr an den Endverbraucher abgegeben werden. Wo kein Kläger, können Sie eingreifen Natürlich ist diese Regelung, obwohl schon fast ein Jahr gültig, nicht bis in alle Winkel der Republik gedrungen und in dem ein oder anderen Fall vermuten wir sogar Vorsatz. Wenn Sie also immer noch im Handel rosa, gelbe, blau oder sonstige Beutel und Gebinde mit Wirkstoffen der zweiten Generation sehen, können Sie ihrem Unmut Luft machen, wenn diese Produkte an den Endverbraucher abgegeben werden.. Sie können sich bei Verstößen ent- weder an das Umweltbundesamt oder direkt an die BAUA wenden. Diese melden Ihren Vorgang dann an die zuständigen Ländervollzugsbehörden. Dazu verfassen Sie ein offizielles Schreiben oder eine Firmen-E-Mail und senden diese an die BfC (ChemG@baua.bund.de) oder an das Umweltbundesamt (Einvernehmensstelle- BiozidG@uba.de ). In Ihrer Nachricht schildern Sie mög- lichst detailliert, welches Produkt (Name, Zulassungsnummer, Wirkstoff, etc.), wo, von wem, an wen, wie geliefert und abgegeben wurde. Fotos helfen den Sachverhalt besser zu dokumentieren. Je mehr Information Sie liefern, desto besser können die Vollzugsbehörden einschreiten. Da einige Marktteilnehmer die Rechts- lücken bis zur Schmerzgrenze ausgedehnt haben, ist der Gesetzgeber bereits dabei, allgemeine Abgabevorschriften für Biozide zu verfassen. Diese werden dann voraussichtlich in 2020 oder 2021 rechtskräftig. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, wenn sich für unsere Branche neue Bestimmungen ergeben. Symbolbild von Rodentiziden der zweiten Generation. Der Wirkstoff Brodifacoum darf nicht an Endverbraucher abgegeben werden. Symbolbild von Rodentiziden der zweiten Generation. Ein Hinweis muss aufgedruckt sein, dass solche Rodentizide nur von ge- schulten, beruflichen Anwendern eingesetzt werden dürfen. (Bilder: Loose)
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