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Schützen & Erhalten · Dezember 2017 · Seite 29 Rechtsberatung Es schreibt für Sie: RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt-omankowsky.de Ein Treppenbauer muss die anerkannten Regeln seines Fachs von sich aus beachten! 1. Eine Holztreppe, die vom „Regelwerk Holz- treppenbau“ abweicht, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Parteien dieses Regelwerk nicht ausdrücklich vereinbart haben. Denn ein Unternehmer ist zur Be- achtung der anerkannten Regeln seines Fachs verpflichtet. 2. Eine Treppe ist keine bewegliche Sache, sondern ein Bauwerk. Ansprüche aufgrund von Baumängeln verjähren deshalb in fünf Jahren ab Abnahme. LG Trier, Urteil vom 20.05.2016 Der Sachverhalt: Der Auftraggeber (AG) ließ im Januar 2011 vom Auftragnehmer (AN) in sein Haus eine Wangen- treppe mit einer Wangenstärke von 4 cm zum Preis von 5.000 Euro einbauen. Ein Standsi- cherheitsnachweis wurde vom AN nicht vorge- legt. Im Oktober 2013 forderte der AG den AN vergeblich zur Vorlage eines solchen Nachweises auf. Im Dezember 2013 erklärte der AG darauf- hin den Rücktritt vom Vertrag. Erstinstanzlich wurde der AN zur Zahlung von 5.000 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wan- gentreppe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des AN. Das Urteil: Ohne Erfolg! Der AG hat den Rücktritt wirksam erklärt. Die Treppe ist mangelhaft. Es liegt eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor, da der AN die anerkannten Regeln seines Fachs nicht beachtet hat. Die Parteien haben deren Geltung zwar nicht ausdrücklich verein- bart , ein Unternehmer verpflichtet sich aber in der Regel stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs. Die Kammer ist davon überzeugt, dass im Holztreppenbau das „Regelwerk Holztreppen- bau“ allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Dieses sieht eine Mindestwangenstärke von 5 cm oder die Vorlage eines Standsicherheits- nachweises vor. Beides ist vorliegend nicht ge- geben. Auf die Frage, ob die Treppe tatsächlich standsicher ist, kommt es nicht an. Dies hat der BGH bereits in einer parallelen Entscheidung (IBR 2013, 269) ausdrücklich festgehalten. Es ist gerade typisch, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik dazu dienen, mit der not- wendigen Gewissheit sicherzustellen, dass be- stimmte Eigenschaften des Werkes erreicht wer- den. Es kommt für die Frage, ob die Regeln ver- letzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Wege erreicht wer- den und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat, so der BGH. Der Rücktrittsanspruch des AG ist auch nicht verjährt. Die Verjährung bestimmt sich nach dem Werkvertragsrecht. Dieses gilt auch bei mit der Herstellung von Einzelteilen verbundenen Arbeiten, soweit gleichzeitig der Einbau übernommen wird und die Teile dadurch ihre Eigenschaft als selbständige Sachen verlie- ren. Danach verjährt der Anspruch des AG gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Ab- nahme, da es sich um ein Bauwerk handelt. Beim Neueinbau der Treppe handelt es sich um keine geringfügige Instandsetzungsarbeit, sondern um eine teilweise Neuerrichtung des Gebäudes. Re- paratur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk fallen unter Nr. 2, wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. All dies trifft auf die streitgegenständliche Treppe zu. Stellungnahme: Das LG Trier hat die anerkannten Regeln der Technik für stillschweigend vereinbart erklärt. Es ist nicht entscheidend, ob die Treppe tatsäch- lich standsicher ist. Allein die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik kann einen Mangel begründen. Schneller trocken, schneller regenfest, schneller anfüllbar – nach nur 24Stunden. Die neue Bitumendickbeschichtung COMBIDIC ® -2K-PREMIUM ist der Cham- pion für eine geschmeidige Verarbeitung und höchste Sicherheit im Ergebnis. Sicher die Lösung. schomburg.de Reaktive Bitumendickbeschichtung COMBIDIC ® -2K PREMIUM Schnell. Stark. Geschmeidig. LANGE VERARBEITUNGSZEIT Bis zu 60 Minuten SCHNELLE TROCKNUNG 24 Stunden FLEXIBLE VERARBEITUNG Hand und Maschine Schützen & Erhalten · Dezember 2017 · Seite 29 ©Viparat Kluengsuwanchai/123rf.com
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