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Steuerberatung Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitar- beiter steuer- und sozialver- sicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Frei- betrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Be- triebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisations- einheit (z.B. einer Abteilung) zugänglich sein. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Um- satzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern in- dividuell zurechenbar sind oder es sich um ei- nen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeit- geber gegenüber Dritten für den äußeren Rah- men der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbei- ters müssen berücksichtigt werden). Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teil- nehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich un- berücksichtigt. Übersteigen die Kosten je Betriebsver- anstaltung den Freibetrag von 110€ und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Be- triebsveranstaltungen teil, sind die insoweit an- fallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25% versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeit- nehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauscha- lierungsmöglichkeit. Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim unrichtigen Steuerausweis Der Bundesfinanzhof hat noch einmal seine Rechtsprechung bei einem unrichtigen Steueraus- weis bestätigt. Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Werklieferungen und wies in den Rechnungen fälschlicherweise Umsatzsteu- er gesondert aus (unrichtiger Steuerausweis). Schuldner der Umsatzsteuer waren nämlich die Leistungsempfänger. Durch den falschen Steuerausweis schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteu- er. Unerheblich ist, ob die Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich als Vorsteuer abgezogen haben. Auch eine Beglei- chung der Umsatzsteuer durch die Leistungsemp- fänger als Schuldner der Umsatzsteuer lässt die Steuerschuld des Unternehmers nicht entfallen. Dazu muss er seine Rechnungen gegenüber den Leistungsempfängern berichtigen. Eine Rech- nungsberichtigung wirkt erst für den Besteu- erungszeitraum der Berichtigung, hat also kei- ne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Hierdurch kann es zu erheblichen Zinsbelastungen des Unternehmers kommen. Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen: Kleinbetragsrechnungen Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wur- de angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben enthalten. Beispiels- weise sind die Angaben zum Leistungsempfän- ger und zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich. Lohnsteuer Lohnsteuer-Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug. Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bis- her: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen. Geringwertige Wirtschaftsgüter Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 ange- schafft oder hergestellt werden, wird von 410€ auf 800 € angehoben. Betragen die Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten weniger als 250€, können sie sofort als Aufwand erfasst werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Bisher be- trug diese Grenze 150 €. Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaff- te oder hergestellte Wirtschaftsgüter, deren An- schaffungs- oder Herstellungskosten über 250€ (bisher: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 € be- tragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig ab- zuschreibender Sammelposten gebildet werden. Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen aus Billig- keitsgründen Wirken sich außergewöhnliche Belastungen steu- erlich nicht in vollem Umfang in dem Veranla- gungszeitraum aus, in dem sie geleistet wur- den, können sie nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkom- mensteuer veranlagt. Für ihre zu Hause lebende schwerbehinderte Tochter bauten die Eheleute ihr Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 € behindertengerecht um. In ihrer Einkommen- steuererklärung machten sie davon 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Restbetrag beantragten sie auf die beiden fol- genden Jahre zu verteilen. Das Finanzamt lehnte eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre jedoch ab. Auch der Bundesfinanzhof sah keine Anknüp- fungspunkte für eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit. Eine lediglich für den Steuerpflich- tigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzge- ber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigt eine Billigkeitsmaßnahme nicht. Das trifft auf diesen Fall zu. Die Möglichkeit einer Übertragung außergewöhnlicher Belastungen in andere Ver- anlagungszeiträume sieht das Gesetz nicht vor. Schützen & Erhalten · Dezember 2017 · Seite 32

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