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BETRIEBSWIRTSCHAFTI gewahrt. Auch eine eventuelle Vertrags- strafe kann damit abgewendet werden. Verzögerungen des Starttermins beginnen oft harmlos. Lediglich eine Verzögerung von ein paar Tagen. Manchmal können jedoch Verzögerungen auch dazu führen, dass sich ein Bauvorhaben über mehrere Jahre erstreckt. Hier stellt sich natürlich die Frage, wer für die Mehrkosten aufkommt. Ausschließlich mit ordnungsgemäß ausge- füllten Behinderungsanzeigen können hier die Mehrkosten aufgefangen werden. So haben wir einen Betrieb betreut, der an einer Baustelle Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von 1/2 Jahr ausführen sollte. Da während der Ausführung der Arbeiten Schimmelpilze gefunden wurden, gab es einen Baustillstand von einem 1/2 Jahr. Danach sind die Vorgewerke nicht rechtzeitig mit ihren Arbeiten fertig ge- worden. Aus der halbjährlichen Baustelle hat sich eine Baustelle entwickelten, die sich über fünf Jahre hingezogen hat. Hier kam es zu erheblichen Mehrkosten für Material und auch der Kosten für die Mitarbeiter. Der Betrieb glaubte, dass er in einer guten Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber steht, da ihm mündlich versichert wurde, dass alle Mehrkosten getragen werden. Er hat keine Behin- derungsanzeigen abgegeben. Als die Schlussrechnung geschrieben war, wurde diese radikale auf den Angebotspreis herunter gekürzt. Sämtliche Kosten, die durch die Verzögerung entstanden sind, wurden rausgestrichen. Da keine Behinderungsanzeigen vorlagen, gab es auch keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung. Nachdem die terminliche Problematik geklärt ist, geht es um die konkrete Umsetzung, sprich dem Baustellenstart und die Frage, welche Unterlagen für den Baustellenverantwortlichen vor Ort zur Steuerung der Baustelle erforderlich sind. Hier sind in der Praxis von zwei unterschiedlichen Fällen auszugehen. Die eher kleinere Baustelle, die in 2–3 Tagen abgearbeitet werden kann und Großbaustellen, die sich über mehrere Monate hinziehen können. Bei den kleineren Baustellen sind in der Praxis vom gesprochenen Wort über den Schmierzettel bis hin zum Auftrag alles an Baustellenunterlagen anzutreffen, die dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Bei größeren Baustellen ist der Regelfall der, dass der oder die Mitarbeiter den Auftrag mitbekommen. Im Auftrag selbst sind dann die einzelnen auszuführenden Leistungen beschrieben. Bei besonders gut organisierten Betrieben erhalten die Mitarbeiter ergänzende Zeitvorgaben für die Abarbeitung des Auftrages. Hier stellen sich zwei entscheidende Fragen. Die eine Frage lautet, wo kommen die Zeitvorgaben her und wie realistisch sind diese, die zweite Frage, wie verbindlich sind Zeitvorgaben für Mitarbeiter. Zeitvor- gaben sind für Mitarbeiter jedoch nicht bindend. Mitarbeiter stellen lediglich ihre Zeit zur Verfügung und haben ihre Arbeitsleistung in einem üblichen Umfang mit einer üblichen Geschwindigkeit zu erledigen. Die Begriffe sind unbestimmt und können je Mitarbeiter auch unter- schiedlich sein. STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern N utzungsentgelte und andere Zu- zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1%-Re- gelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann. Die Finanzverwaltung lässt die Kür- zung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraft- fahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Stra- ßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, weil sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzgericht Münster lässt eine Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind. Freiwillig übernommene Kosten gehörten nicht dazu. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden antei- ligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte, den Dienstwagen in einer Garage unterzu- stellen. Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Schützen & Erhalten · Dezember 2019 · Seite 40

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