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RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 · 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt-kuellertz.de Schützen & Erhalten · Dezember 2020 · Seite 38 Unwirksame Fest- preisklausel BGH vom 20.07.2017 – Az. VII ZR 259/16 Der Bundesgerichtshof hat die in einem vom Bauherrn verwendeten Einheits- preis-Bauvertrag enthaltene AGB-Klausel „Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grund- sätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ für unwirksam erklärt, da sie den beauf- tragten Bauhandwerker unangemessen benachteiligt. Dies wurde damit begründet, dass die Klausel „eine nicht völlig fernliegende, sondern auch ernsthaft in Betracht zuzie- hende Auslegung ermöglicht, nach der durch sie auch Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 313 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sein sollen“. Daran vermochte auch die Verwendung des zusätzlichen Begriffs „grundsätzlich“ nichts zu ändern. Urteil des BGH vom 20.07.2017 Aktenzeichen: VII ZR 259/16 MDR 2017, 1118 Erstattung der Kosten für Privatgutachten BGH vom 12.09.2018 – Az. VII ZB 56/15 Die Kosten eines auf Veranlassung einer Prozesspartei eingeholten Privatgutach- tens sind nur dann notwendig und damit von der unterliegenden Gegenseite zu erstatten, wenn es erforderlich war, vor Beginn oder während des Rechtsstreits einen eigenen Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen. Werden im Rahmen eines Baupro- zesses umfangreiche Gutachten, die die beklagte Partei mangels eigener Sach- kunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, stellt sich für die betroffene Partei bereits die Frage, welche Tatsachen für eine sub­ stantiierte Klageerwiderung wesentlich sind. In diesen Fällen ist es einer Partei nicht zumutbar, ohne sachverständige Hilfe einen Prozess zu führen, dessen Grundlagen sie nicht verstehen kann. Im Falle des Obsiegens sind daher die Kosten für das ohne einen gerichtlichen Beweisbeschluss eingeholte Sachverstän- digengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Beschluss des BGH vom 12.09.2018 Aktenzeichen: VII ZB 56/15 BauR 2019, 146 Beurteilung von Rechtsfragen in Sachverständigen- gutachten OLG Düsseldorf vom 22.11.2013 – Az. I-22 U 32/13 Aufgabe eines vom Gericht in einem Bau- prozess beauftragten Sachverständigen ist es grundsätzlich, die aufgrund seines besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens und aufgrund der ihm vorgegebenen Tatsachen Wer- tungen zu treffen. Für das Oberlandesgericht Düsseldorf soll der Sachverständige allerdings auch berechtigt sein, zum Umfang der (tech- nischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwor- tungsquoten Ausführungen zu treffen, die das Gericht sodann – in einem weiteren Schritt – unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig zu bewerten hat. Sofern das Gericht von den getroffenen Einschätzungen überzeugt ist, ist ein Urteil nicht deshalb fehlerhaft, weil das Gericht die vom Gutachter festgestellten Haftungsquoten ohne eigene rechtliche Prüfung bzw. Begründung in seinem Urteil übernom- men hat. Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2013 Aktenzeichen: I-22 U 32/13 NJW-Spezial 2014, 45 IBR 2014, 184 SCHOLTZ SOFTWARE 08861 / 910 999 0 info@scholtz.de www.scholtz.de seit 1989 B2BAU Für DHBV-Mitglieder: 10% Nachlass auf Grundmodul Wir wünschem Ihnen erholsame Weihnachtsfeiertage und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Die Branchensoftware für das Holz- und Bautenschützer-Handwerk B2BAU

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