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Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Telefax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de Es schreibt für Sie: Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks­ betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@ t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de BETRIEBSWIRTSCHAFT Abnahmeprotokoll Baustelle BausteIlen Nr. Datum Ort Ansprechpartner  Material und Werkzeug abgeräumt  Baustelle sauber und gekehrt/geputzt  Alle Leistungen gemäß LV ausgeführt, Zusatzleistungen erfasst und vom Auftraggeber unterschrieben  Aufmaß erstellt  Die ausgeführten Arbeiten sind ohne Beanstandungen und sind abgenommen. Nach Besichtigung der Arbeiten sind folgende Restleistungen zu erbringen: Unterschrift Mitarbeiter Schützen & Erhalten · Dezember 2020 · Seite 39 Die Baustellensteuerung – Fertigstellung und Abnahme M it Ende der Leistungserstellung tritt die Auftragsabwicklung in eine ihrer kritischsten Phasen ein: Die Abnahme. Dem geht betriebsintern die Fertigmeldung der Baustelle voraus. Während es hier wünschenswert wäre, wenn der Chef oder die Chefin die Möglichkeit hätte, alle fertig gemel- deten Baustellen selbst in Augenschein zu nehmen, ist dies aus zeitlichen Grün- den oftmals nicht möglich. Von daher erfolgt die Fertigstellungsmeldung in aller Regel durch den ausführenden Mitarbeiter. Wie sich in der Praxis zeigt, kommt es hierbei nicht selten zu un- terschiedlichen Wahrnehmungen, ab wann eine Baustelle „fertig ist“. Wäh- rend betriebswirtschaftlich gesehen eine Baustelle fertig ist, wenn ein um- fänglicher Zahlungseingang festgestellt werden kann, ist aus Mitarbeitersicht die Baustelle abgeschlossen, wenn das letzte Material und die Werkzeuge abgeräumt und die Baustelle gereinigt verlassen wurde. Erst mit der Nachkal- kulation wird dann festgestellt, dass sich die Baustelle nicht gerechnet hat, weil Zusatzleistungen nicht erfasst und dokumentiert wurden oder aus Kun- densicht noch Nacharbeiten erforderlich sind, die zu einer Verweigerung der Rechnungsbegleichung geführt haben. Um diese Probleme etwas besser in den Griff zu bekommen, hat sich im Vorfeld einer richtigen „rechtlichen Abnahme“ eine sogenannte „Mit- arbeiterabnahme“ bewährt. In dieser betriebsinternen Abnahme bestätigt der Mitarbeiter dem/der Chef/-in gegenüber, dass alle geforderten Punkte erledigt wurden und bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Auch wenn die bestätigten schriftlichen Punkte mit denen identisch sind, die auch sonst abgefragt werden, hat sich gezeigt, dass der Umstand, dies mit einer persönlichen Unterschrift versehen zu müssen, zu einem deutlich kritischeren Umgang mit dem Baustellen­ ende geführt hat. Ein einfaches Beispiel, das selbst- verständlich um betriebsindividuelle Belange ergänzt werden muss, finden Sie nachfolgend abgebildet.

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