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BETRIEBSWIRTSCHAFT Schützen & Erhalten · Dezember 2020 · Seite 40 Nach der Fertigstellung ist es eine Pflicht des Auftraggebers, eine Abnahme zu erklären. Es gibt mehrere Arten der Abnahme. Die Abnahme kann durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, z. B. wenn die Rechnung bezahlt wird. Die Ab- nahme kann durch eine Erklärung erfolgen, z. B. wenn der Auftraggeber sich lobend über die Arbeiten äußert bzw. erklärt, die Leistung ist abgenommen. Die Abnah- me kann aber auch förmlich erfolgen. Hierzu müsste von einer Partei zu einem gemeinsamen Termin eingeladen wer- den und es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem gegebenenfalls Mängel aufgenommen werden. Bei der Abnahme sind Mängel, die bekannt sind, mit anzugeben. Erfolgt die Abnahme ohne Man- gelrüge, so hat dies die Folge, dass bei positivem Wissen von dem Mangel, die Gewährleistungsansprüche erlöschen. Dies sind das Recht auf Nacherfüllung (also die Beseitigung des Mangels durch den Auf- tragnehmer), das Recht zur S e l b s t v o r- nahme (also das Recht, den Mangel s e l b s t z u beseitigen und dafür die Kosten ersetzt zu verlangen), das Rücktrittsrecht oder das Minderungs- recht. Der Auftraggeber behält allerdings sein Recht, Schadensersatz und Ersatz für vergeblich getätigte Aufwendungen zu verlangen. Hat der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme keine positive Kenntnis von dem Mangel, erlöschen seine Ge- währleistungsansprüche nicht. Die Wirkung der Abnahme tritt auch ein, wenn der Betrieb den Auftraggeber, nach der Fertigstellung der Leistung, zu einer Abnahme eingeladen hat. Hierzu muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Diese Frist wird in der Regel bis zu 2 Wochen zu veranschlagen sein. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist, unter Angabe mindestens eines Mangels, die Abnahme verweigert, gilt das Werk als abgenommen. Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist (Privat- kunde), tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer den Privatkunden bei der Aufforderung zur Abnahme darüber aufklärt, welche Folge eine Verweige- rung der Abnahme ohne Mangelrüge haben kann. Die Abnahme führt beim BGB- Werkvertrag dazu, dass die Vergütung fällig wird. Bei einem Vertrag auf Basis der VOB/B wird die Vergütung fällig nach Abnahmeerklärung und Stellung einer Schlussrechnung. Irrtümer,Konditionsänderungen und Druckfehler vorbehalten. ALLE INFORMAT IONEN FINDEN S I E AUF WWW.BAMAKA.DE/MAN Qualität in jedem Detail Der neue MAN TGE hat Nutzfahrzeugerfahrung an Bord: Ob Baustelle, Forstwirtschaft oder Personentransport – er meistert problemlos fast jedes Terrain. Verfügbar als Kastenwagen, Kombi, Einzel- oder Doppelkabine ist der TGE nicht nur ein Transporter, sondern ein ver- lässlicher Partner für den Alltag. Es erwarten Sie zahlreiche Ausstattungsdetails, optionale Zusatzfunktionen und intelligente Lösungen. Funktionalität und Sicherheit stehen hier an erster Stelle: Traummaße im Laderaum oder unzählige Staufächer im Cockpit – hier findet beinahe alles seinen Platz. Für ein vorausdenkendes Fahren sorgt die der serienmäßige Notbremsassistent. 29% NACHLASS BAMAKA Kundenservice Telefon 02224 981 088-77 | service@bamaka.de
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