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STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Pendlerpauschale steigt ab 2021 A rbeitnehmer mit längeren Fahrwe- gen sollen ab dem kommenden Jahr steuerlich entlastet werden. Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 auf 35 Cent, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Diesen Betrag darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei zählt die einfache Entfernung. Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten. Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb kei- ne Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale - also 4,9 Cent. Bei einem kürzeren Arbeitsweg besteht jedoch kein Anspruch. Werbungskosten: Auch Aufwendungen für Einrichtung von Homeoffice geltend machen A rbeitnehmern wird eine Wer- bungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt. Wird die Grenze von 1.000 Euro überschritten, können die konkreten Ausgaben steu- ermindernd geltend gemacht werden. Werbungskosten sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, z. B. Ausgaben für einen Laptop, Ar- beitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen. Aber auch wer sich wegen der Coro- na-Krise zu Hause beruflich bedingt ein Homeoffice einrichtet, kann die Kosten für Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl geltend machen. Wenn die einzelnen Gegenstände jeweils weniger als 800 Euro netto kosten, können sie direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Bei höheren Ausgaben müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Spenden steuermindernd geltend machen - auch Sach- und Zeitspenden Spenden mindern die Einkommen- steuer, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen gehen. Zu diesen Organi- sationen gehören z. B. Kirchen, Universi- täten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Spenden müssen nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch Sachen oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind - gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzielen würde. Wenn jemand Zeit spendet, sollte vorher mit der Organisation eine Vergütung festgelegt werden, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausblei- bende Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag. Lassen Sie sich eine Spendenquittung für das Finanzamt ausstellen. Bei klei- neren Spenden bis zu 200 Euro reicht auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer D ie auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach der Tabelle wird dann verringert, wenn darin Ein- künfte aus Gewerbebetrieb enthalten sind und hierauf Gewerbesteuer zu entrichten ist. Die geschuldete Gewer- besteuer wird aber nicht voll angerech- net, sondern nur begrenzt durch zwei Schranken. Grenze: Der Anrechnungsbetrag kann höchstens das 3,8-fache des fest- gesetzten Gewerbesteuermessbetrags ausmachen. Außerdem gilt hier die tatsächlich festgesetzte Gewerbesteuer als weiterer Höchstwert. Grenze: Von der Summe aller posi- tiven Einkünfte ist der darin enthaltene Anteil an den Einkünften aus Gewerbe- betrieb zu ermitteln. Dieser Anteil, bezo- gen auf die tarifliche Einkommensteuer, kann höchstens gekürzt werden. Bei dem Mitunternehmer einer ge- werblichen Personengesellschaft wird der Höchstbetrag aus seinem Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesell- schaft errechnet. Maßstab für den Anteil ist die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn ohne Vorweggewinne, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen an Ge- sellschafter und Ergebnisse aus einem Sonderbetriebsvermögen. Dies wirkt sich insbesondere für den geschäftsführen- den Gesellschafter mit entsprechender Vergütung negativ aus. Beteiligt an der Aufteilung sind nur Gesellschafter, die am Ende des Kalenderjahres noch Mitglieder der Gesellschaft sind. Im Laufe des Jahres ausgeschiedene Gesellschafter erhalten damit keinen Anrechnungsbetrag. Ein neu eintretender Gesellschafter ist da- gegen mit seiner Quote am Restgewinn am Gewerbesteuermessbetrag beteiligt, unabhängig davon, wann er in die Ge- sellschaft eingetreten ist. Hinweis Im Zuge der gesetzlich eingeführten Vergünstigungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie ist der Anrechnungsfaktor ab 2020 auf 4,0 erhöht worden. Schützen & Erhalten · Dezember 2020 · Seite 41
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