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Schützen & Erhalten · September 2021 · Seite 26 FACHBEREICHE I BAUTENSCHUTZ einer Schachttrocknung auch die Gefahr einer Kohlenmonoxidvergiftung? Sachverhalt Bei dem zu trocknenden Objekt handelt es sich um ein mehr als 60 Jahre altes Mehrfamilienhaus in massiver Bauweise. Die in dem Gebäude angeordneten Woh- nungen liegen baugleich übereinander. Der Wasserschaden hat sich in dem ca. 6 m² (15 m³) großen Badezimmer einer Wohnung im 1.OG ereignet. Das ausgetretene Wasser ist in die Boden- konstruktion gelaufen und hat sich dann über Solldurchbrüche in der Decke (Kabeldurchführungen/Deckenauflage- rungsfugen) in das Badezimmer im EG und über den Steigleitungsschacht bis in den Keller verteilt. Nachdem der herbeigerufene Installa- teur die Leckage lokalisiert und repariert hatte, wurde durch die Hausverwaltung ein Trocknungsunternehmen mit den Bautrocknungsarbeiten beauftragt. Entsprechend der Prozessvorgaben in dem beauftragten Unternehmen hat ein Bauleiter die Schadensaufnahme durchgeführt, um die für die Entfeuch- tung und Vermeidung von Folgeschäden notwendigen Arbeiten zu planen. Im Badezimmer des 1.OG plante er, der festgestellten Durchfeuchtung ent- sprechend, die technische Trocknung der Wandfläche und des Verbundestrichs, im Badezimmer im EG eine Wand-/ Raumtrocknung und über die Etagen verlaufend eine Schachttrocknung. Im Badezimmer der Wohnung im EG befand sich eine abgehängte Decke, die ca. 20 cm des Steigleitungsschachtes verdeckte. Aufgrund der sofort zu erkennenden starken wasserbedingten Schädigungen der abgehängten Decke entschied der Bauleiter, die Decke zurück bauen zu lassen, da technische Entfeuch- tung und Erhalt der Decke nicht möglich waren. Die Hausverwaltung gab die Arbeiten nach Prüfung der Versicherung frei und es wurde entsprechend mit den Mietern in beiden Etagen ein Termin vereinbart. Am vereinbarten Termin war die Mie- terin im EG nicht anwesend, so dass die für die Arbeiten eingeteilten Monteure nur die Installation der Trocknungsanlage im 1.OG und die geplante Schachttrock- nung aufbauen konnten. Der geplante Rückbau der abgehängten Decke im Badezimmer der EG-Wohnung und die hier notwendige Wand-/Raumtrocknung konnten entsprechend nicht bei dem Termin ausgeführt werden. Die für die Schachttrocknung einge- plante Gerätekapazität war ausreichend bemessen und die vor Ort tätigen Mon- teure haben die Anlage handwerklich fachgerecht, den Planungen des Baulei- ters entsprechend, installiert. Schadensverlauf Vier Tage nach der Inbetriebnahme der Trocknungsanlagen und zwei Tage vor dem neu vereinbarten Termin für die Arbeiten im EG kam es zum Unglück in der Wohnung. Während des Badens brach die Miete- rin ohnmächtig zusammen, wachte kurz nochmals auf und schleppte sich über den Wannenrand in den Wohnungsflur, um von hier einen Notruf abzusetzen, bevor sie wieder bewusstlos wurde. Die kurze Zeit später eingetroffenen Rettungssanitäter bekamen ein Signal über den an ihren Jacken befindlichen CO-Warner und evakuierten das kom- plette Mehrfamilienhaus. Die Mieterin wurde mit einem Hubschrauber in eine Spezialklinik geflogen, um in einer Un- terdruckkammer behandelt zu werden. Noch heute leidet sie unter den Spätfol- gen der Kohlenmonoxidvergiftung. Doch

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