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Schützen & Erhalten · September 2021 · Seite 28 FACHBEREICHE I BAUTENSCHUTZ hätte sehen können, wenn er in die ab- gehängte Decke geschaut hätte. Zumal hatte der für die Reparatur beauftragte Installateur einen kleinen Teil der Paneele (ca. 20 cm × 10 cm) entfernt und somit war ein Loch in der Decke vorhanden (Foto 1). Doch fällt die Untersuchung einer abgehängten Paneeldecke in den Auf- gabenbereich des Bauleiters, wenn er vorher durch Inaugenscheinnahme schon einen Totalschaden diagnostiziert hatte? Musste er als Bauleiter für das Bautentrocknungs-Gewerbe in den Hohlraum der Decke sehen, um seine Ar- beiten fachgerecht zu planen? Und hätte er überhaupt davon ausgehen können, dass sich in dem Steigleitungsschacht ein Loch und somit eine Verbindung zum Luftvolumen des Badezimmers befindet? Was hätte er unternommen, wenn er davon ausgehen musste? Berufsbild Das Berufsbild des Bauleiters im Bautentrocknungs-Gewerbe umfasst die Planung der technisch notwendigen Maßnahmen nach einem Wasserscha- den, so dass keine chemischen, biologi- schen oder physikalischen Folgeschäden zu erwarten sind. Hierzu muss er die Entscheidung „Trocknung der Bau- substanz und des Inventars möglich“ oder „Rückbau/Entsorgung nötig“ auf den Einzelfall abgestimmt treffen und Wirtschaftlichkeit, Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz für die Baustelle beachten. Somit gehört die Untersuchung einer abgehängten Decke nicht zu seinen ar- beitsvertraglichen bzw. sich aus seinem Berufsbild ergebenden Aufgaben, wenn er die Decke aufgrund des Schadensbil- des richtigerweise als technisch nicht zu entfeuchten einstufte und somit einen entsprechenden Rückbau der Decke einplante. Auch baupraktisch ist der Blick in abgehängte Decken im Rahmen der Schadensaufnahme nicht üblich. Denn welche Erkenntnisse hätte er durch den Blick in die Decke bekommen sollen? Der Bauleiter im Bautentrocknungs- Gewerbe muss höchstens in den Hohlraum der Decke sehen, wenn er aufgrund des Schadensbildes evtl. einen Erhalt der Decke für möglich hält und somit den Hohlraum der Decke auf evtl. Dämmstoffe und deren Trocknungsmög- lichkeit oder einen mikrobiologischen Befall untersuchen möchte. Doch den Erhalt der Decke hatte er schon ausgeschlossen, da die Decke durch den Wasserschaden zu stark geschädigt, somit einfach nicht mehr zu erhalten war und er einen Rückbau als die einzig richtige Lösung einplante. Brandschutz Die Landesbauordnung NRW (Stand 2018) stuft nach §2 bezüglich der Brand- schutzanforderungen die verschiedenen Gebäude in Klassen (GK1 – GK5) ein. Bei dem in dem vorliegenden Fall zu betrach- tenden Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilien- als Reihenhaus erstelltes Objekt. Somit ist das Gebäude in die GK 3 einzustufen. Hieraus folgt, dass alle Trennwände zwischen den Nutzeinheiten mindestens feuerhemmend (früher F30) ausgeführt sein müssen. Aus den weiteren Anforderungen kann abgeleitet werden, dass in Mehr- familienhäusern keine Verbindungen zwischen den Etagen vorhanden sein dürfen, um bei einem möglichen Brand Foto Nr. 1 zeigt die geöffnete Paneeldecke (blauer Pfeil) nach dem Unglück. Links im Foto (roter Pfeil) ist die Therme zu erkennen.
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