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Schützen & Erhalten · September 2021 · Seite 30 FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) S eit einem dreiviertel Jahr (zum 01.01.2021 in Kraft getreten, ver- öffentlicht am 21.12.2020 im BGbl. I S. 3229) ist das „Gesetz über die Vergü- tung von Sachverständigen, Dol- metscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Überset- zern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richte- rinnen, ehrenamtlichen Rich- tern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)“ in geänderter Form aktuell. Das sehr Erfreuliche ist, die Stundensätze für die Honorare sind erheblich gestie- gen, erreichen aber immer noch nicht die marktüblichen Größenord- nungen. Vorab ein wichtiger Hinweis zur Thematik, welche Fassung des JVEG kann bei der Honorarrechnung zugrunde gelegt werden. Dieser ist, gerade in der jetzigen Zeit der Pandemie, wo es doch auch in gerichtlichen Verfahren zu er- heblichen Zeitverzögerungen gekommen ist, schon von größerer Bedeutung für gerichtlich beauftragte Sachverständi- ge, da sich die Honorarsätze zwischen der Vorgängerfassung des JVEG aus 2013 und der aktuellen Fassung z. T. erheblich unterscheiden. Hierzu hat das Institut für Sachverständigenwesen (IfS) auf der Internetseite „https://ifs- forum.de/newsletter/ifs-informationen/ jveg-2021-abrechnen-nach-altem-oder- neuem-recht“ die gesamte Problematik in einem Artikel aufgezeigt. Danach ist es entscheidend, wann die gerichtliche Beauftragung erfolgt ist, vor oder nach dem 01.01.2021. Bei einer Erstbeauftragung vor dem 01.01.2021 (d. h. die schriftliche Beauftragung des Gerichts liegt im Sachverständigenbriefkasten) gilt immer das alte JVEG, egal wann die Leistungserbringung erfolgt. Es dürfte nicht wenige Sachverständige geben, so auch der Verfasser dieses Artikels, die solche „Altlasten“, zum großen Teil pandemiebedingt, mit ins Jahr 2021 übernommen haben. Kommt es in 2021 zu Folgeaufträgen durch das Gericht, ist die ganze Sache nicht mehr so eindeutig. Rechnet der Kostenbeam- te des Gerichts das nach neuem JVEG ermittelte Honorar nach altem JVEG ab, mit der Begründung, dieses würde sich nach der Erstbeauftragung, die vor dem 01.01.2021 lag, richten, sollte man in Widerspruch gehen. Das IFS führt hierzu in seinem o. g. Artikel unter Bezug auf §24 JVEG an: „Dem Sachverständigen soll die Wohltat eines Vergütungsgeset- zes zu Gute kommen, wenn sowohl der Auftrag zu einer Leistung als auch die eigentliche Leistung nach dem Inkraft- treten der Novelle liegen.“ Bezüglich der Wahrnehmung eines Gerichtstermins geht das IfS davon aus, dass der Tag der Heranziehung (Gerichtstermin) und nicht der Tag der Ladung (Schreiben des Gerichts) gilt. Nachfolgend die Gesetzestexte mit den wichtigsten Änderungen für ge- richtlich beauftragte Sachverständige. Dabei sind vom Verfasser dieses Artikels als besonders wichtig erachtete Punkte, u. a. für Sachverständige aus den Bereichen des Holz- und Bauten- schutzes, farblich markiert. § 3 Vorschuss Auf Antrag ist ein ange- messener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sons- t i ge Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistun- gen einen Betrag von 1.000 Euro übersteigt.“ (früher 2.000 Euro) § 5 Fahrtkostenersatz Es werden statt 0,30 Euro jetzt 0,42 Euro pro gefahrenen Kilometer bezahlt. § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen Für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite. § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs Absatz (2) Satz 2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten ange- messenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grund- legende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbe- seitigung nicht erfolgen kann; Möglichkeit der Mängelbeseitigung wird gegeben. (Für diesen Aufwand gibt es keine Honorarvergütung.) Designed by macrovector / Freepik
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