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STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Schützen & Erhalten · September 2021 · Seite 44 Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen – Nebenkostenabrechnung vorlegen W o h n u n g s e i g e n t üme r u n d Mieter können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen anteilig steu- erlich geltend machen. Dafür sollte die Nebenkostenabrechnung bei der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Das Finanzamt erkennt u. a. Kosten für die Reinigung des Trep- penhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsfähig sind auch die Schornsteinfegergebühren oder Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen. Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten auf- geführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordnete Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentümer eine Bescheini- gung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen. Steuerliche Nutzungsdauer für beruflich angeschaffte Computer, Drucker, Software etc. verkürzt W er sich für die Arbeit auf eige- ne Kosten Computer, Drucker oder Software etc. anschafft, kann das steuermindernd geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Kosten sogar vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden. Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegerä- te und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich ge- nutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Wenn der private Nutzungsanteil mehr beträgt, ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaffungs- preis über 800 Euro netto über den Zeit- raum von drei bis fünf Jahren abgeschrie- ben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuer- lichen Abschreibungsregelungen nun geändert: Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte. Hinweis Macht die private Nutzung einen nicht unerheblichen Anteil aus, sollte man ggf. mit dem Arbeitgeber die Sachla- ge besprechen. Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern ist nämlich steuerfrei und der Arbeit- geber hat stets die Möglichkeit der Sofortabschreibung! Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieb- lichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung (§ 7g EStG) in An- spruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. So entschied der Bundesfi- nanzhof. Es könne etwa auch bei der Abgren- zung von Privatvermögen und gewill- kürtem Betriebsvermögen anhand der Geringfügigkeitsgrenze die mindestens 10-%-ige betriebliche Nutzung nicht allein durch das Fahrtenbuch, sondern auch durch andere – zeitnah geführ- te – Aufzeichnungen belegt werden. Gleiches gelte für weitere Formen der Fahrzeugnutzung wie etwa die Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermö- gen gehörenden Fahrzeugs zu anderen betriebsfremden Zwecken im Falle der Erzielung anderweitiger außerbetriebli- cher Einkünfte. Auch diese werde nicht durch die 1-%-Regelung erfasst. Das Finanzgericht habe nun im zwei- ten Rechtsgang im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der Kläger den Pkw zu mindestens 90% betrieblich genutzt hat. Dem Kläger sei nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließ- liche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.
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