klein_S&E_03_2021_ub
STEUERBERATUNG JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT wasserbasiert, emissions- und lösemittelfrei rein mineralisch flammhemmend und nicht auswaschbar schützt vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen für Bodenkontakt und im Tierbereich geeignet Mit der NATURELINE wird JORDAN Lacke grün. Denn JORDANS erstes Holzschutzmittel für die Außenanwendung, schützt nicht nur Ihre Holzoberflächen, sondern auch die Umwelt. Produkte und Lösungen für den Handwerker JORDAN Lacke – eine Marke der PLANTAG Coatings GmbH www.jordanlacke.de »BODYGUARD OF WOOD« JORDAN LACKE PCG GROUP Schützen & Erhalten · September 2021 · Seite 45 Bau neuer Mietwohnungen kann Steuervorteile bringen V ermieter können für neu gebaute Wohnungen im Jahr der Anschaf- fung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschrei- bungen in Anspruch nehmen. Dies setzt aber voraus, dass der Bauantrag für die neue Wohnung vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird, dann mindestens zehn Jahre lang vom Bauherrn oder Käufer vermietet wird. Gewährt werden jährlich bis zu 5 Prozent der Anschaffungs- oder Her- stellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung. So können innerhalb von vier Jahren insgesamt bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten der Wohnung steuerlich wirksam werden. Gefördert werden dabei nicht nur Wohnungen im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden, sondern auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden, z. B. ein Dachgeschossausbau. Bauanträge können nur von vorlage- berechtigten Architekten und Bauingeni- euren gestellt werden. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige bis zum Stichtag erfolgen. Diese kann vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass die Sonderab- schreibungsmöglichkeit nur für maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche absetzbar und generell ausgeschlossen ist, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche einen Betrag von 3.000 Euro übersteigen. Steuerfolgen bei einer Entschädigung der Versicherung nach Brand eines Mietwohngrundstücks W ird ein im Privatvermögen be- findliches vermietetes Gebäude durch einen Brand oder ein anderes Ereignis ganz oder teilweise beschädigt bzw. zerstört, zahlt in der Regel eine Versicherung für den entstandenen Schaden. Zunächst muss der Gebäu- deeigentümer aber den noch vorhan- denen Gebäudebuchwert durch eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) verringern. Dabei ist je nach Zustand des Gebäudes nach dem Brand der gesamte restliche Gebäudewert oder nur ein Teil in die AfaA-Berechnung einzubeziehen. Die- se AfaA mindert die Einkünfte im Jahr des Eintritts des Schadensereignisses als Werbungskosten. Soweit noch wei- tere Kosten in diesem Zusammenhang anfallen (Aufräumungskosten, Kosten der Schuttabfuhr, Gutachterkosten usw.), sind sie ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten ab- zugsfähig. Die Entschädigung der Versicherung ist dann im Jahr der Zahlung bis zur Höhe der vorher als Werbungskosten abgezogenen Beträge – inklusive der AfaA – als Einnahme anzusetzen. Das gilt auch für eine Entschädigung für entgangene Mieten. Die darüber hinausgehende Entschädigung für das Gebäude ist einkommensteuerlich nicht relevant. Das gilt auch für ein Gebäude, das innerhalb der 10-Jahres-Frist zerstört und entschädigt wurde. Erfolgt mit der Entschädigung ein Wiederaufbau des Gebäudes, werden die dafür aufge- wandten Herstellungskosten nicht um die Entschädigung gekürzt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme den gleitenden Neuwert abdeckt. Sollte die Entschädigung in Raten ausgezahlt werden und dabei dem Grundstückseigentümer in verschiedenen Jahren zufließen, kann eine Aufteilung der Zahlung auf den steuerpflichtigen und den steuerfreien Teil bei jeder Rate vorgenommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Versicherung keine Zuordnung der Teilzahlungen auf bestimmte Beträge vornimmt. Wird die Entschädigungszahlung verzinst, fallen die Zinsen nicht unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=