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Schützen & Erhalten · Dezember 2021 · Seite 42 STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Spenden anlässlich der Hochwasserkatastrophe – Erleichterter Nachweis W er anlässlich der Hochwasser- katastrophe in Deutschland Spenden getätigt hat, kann diese als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dabei gelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden. Es reicht für alle Spenden, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Kata- strophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungs- beleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. der Kontoauszug, Lastschriftein- zugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) eines Kreditinstitutes als Spendenquittung aus. Das gilt auch für Spender, die nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnen. Entgeltliche Vermietungsleistung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer? D er Europäische Gerichtshof hatte zunächst die Vorlagefrage be- antwortet und ausgeführt, dass eine Vermietung eines Beförderungsmittels voraussetze, dass der Eigentümer des Beförderungsmittels dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine ver- einbarte Dauer das Recht übertrage, das Beförderungsmittel zu benutzen und andere davon auszuschließen. Was die Voraussetzung eines Miet- zinses betreffe, führte der EuGH aus, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden könne, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unterneh- men zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen werde, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet habe. Er kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung einer entgeltlichen Ver- mietung im Fall einer kostenfreien Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichge- stellt sein soll. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrund- sätze entschied das Finanzgericht Saarland, dass die Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter, der auch zu Privatfahrten genutzt werden darf, nur insoweit eine entgeltliche Vermietungsleistung darstellt, als der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die Fahrzeugüberlassung an den Arbeit- geber leistet. Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters stellt kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung dar. Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­ erstattungen mit jährlich 6% ab 2014 verfassungswidrig M it am 18. August 2021 veröf- fentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernach- forderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zins- berechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer und gilt sowohl für Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuld- nern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig fest- gesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehand- lung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Einführung des Zinssatzes von monatlich 0,5 % habe dieser noch etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankun- gen sei. Spätestens seit dem Jahr 2014 erweise sich der Zinssatz als realitätsfern, so das Bundesverfassungsgericht. Das bisherige Recht sei für bis ein- schließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Ver- zinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

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