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Schützen & Erhalten · Dezember 2021 · Seite 43 STEUERBERATUNG Erschließung einer öffentlichen Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung D ie Eheleute wohnten in ihrem Eigenheim in einer zunächst un- befestigten Sandstraße. Nachdem die Gemeinde die Sandstraße ausbauen ließ und die Anwohner an den Er- schließungskosten beteiligte, mussten die Eheleute mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße vorauszahlen. In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie je die Hälfte des Erschlie- ßungsbeitrags als geschätzten Lohn- kostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die Einsprüche der Eheleute blieben erfolglos und die im Anschluss erhobenen Klagen wies das Finanzge- richt Berlin-Brandenburg ab. Die Revision der Eheleute gegen das Urteil des Finanzgerichts wies der Bun- desfinanzhof als unbegründet zurück. Die Inanspruchnahme von Handwerker- leistungen, die jenseits der Grundstücks- grenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können begünstigt sein. Dabei müsse es sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusam- menhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichti- gen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arbeiten an der Straße – im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße – nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Photovoltaik-Anlagen: Steuer-Vereinfachung lohnenswert? W er mit einer Photovoltaik-Anlage oder mit einem Blockheizkraft- werk Strom erzeugt und diesen in das öffentliche Netz einspeist, muss die Einkünfte in der Einkommensteuerer- klärung angeben. Gerade in der An- fangszeit fallen aber meist Verluste an. Deshalb verlangt das Finanzamt eine Prognose, ob mit der Anlage überhaupt Gewinn erzielt werden kann. Häufig unterstellt das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und will die Verluste aus der Photovoltaik-Anlage nicht anerkennen. Wer sich als Hauseigentümer den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte oder aber an einer Verlustverrechnung nicht interes- siert ist, kann seit Juni 2021 direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebha- bereibetrieb vorliegt. Steuerzahler müs- sen dann für ihre Photovoltaik-Anlage keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgeben, und die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms werden nicht besteuert. Voraussetzungen dafür sind, dass die Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt beträgt, sie nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und sie auf einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilien- haus installiert ist. Die Regelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 2,5 Kilowatt. Wenn die Anlage schon länger in Be- trieb ist und bisher Verluste vom Finanz- amt anerkannt wurden, ist allerdings Vorsicht geboten. Wenn die Einkommen- steuerbescheide aus den Vorjahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Gewinnerzielungsabsicht nur vorläufig anerkannt worden ist, sind die alten Bescheide noch änderbar. Wenn dann die Steuerbefreiung beantragt wird, kann es für die Vorjahre zu Steuernachzahlungen und Zinsen kommen, weil angenommen wird, dass die Photovoltaik-Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden ist. Wer die Vereinfachungsregel für seine schon bestehende Anlage nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, ob sich die Anwendung der neuen Vereinfachungsregel finanziell lohnt oder nicht. UMWELTFREUNDLICHE LACKE & OBERFLÄCHEN SIND UNSERE STÄRKE BIOZID- FREI & VEGAN WWW.JORDANLACKE.DE
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