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RECHTSBERATUNG Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen! OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2023 – 12 U 214/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) BGB §§ 633, 634, 640 1. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt ab, hat das u. a. zur Folge, dass er in Bezug auf eine von ihm in der Folgezeit behaup- tete Mangelhaftigkeit der Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist. 2. Für die Beurteilung, ob die Leistung mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Die Mangelhaftigkeit der Leistung kann nicht allein mit einem nach der Abnahme ein- getretenen Zustand begründet werden. OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2023 – 12 U 214/19 (Nichtzulas- sungsbeschwerde zurückgenommen) BGB §§ 633, 634, 640 Problem/Sachverhalt Der Auftragnehmer (AN) errichtet ein Holzrahmenhaus. Nach der Abnahme kommt es zum Streit. In einem selbstän- digen Beweisverfahren wird festgestellt, dass das Wohnhaus nicht die geschulde- te Dichtheit erreicht. Der Auftraggeber (AG) führt das auf Ausführungsmängel, der AN auf bauliche Veränderungen nach der Abnahme zurück. Als der AN auf Restwerklohn klagt, hält der AG dem ein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Die Beweisaufnahme erster Instanz ergibt, dass der AN Fugen zwischen der Beton- sohle und den aufgehenden Wänden stellenweise nicht sorgfältig abgedichtet hat. Ob das Bauwerk allein deshalb die geschuldete Dichtheit verfehlt, kann nicht geklärt werden. Möglicherweise wird der geschuldete Grenzwert nur ver- fehlt, weil auch weitere und nicht vom AN ausgeführte Gewerke mangelhaft sind. Entscheidung Die Werklohnklage des AN hat Erfolg! Für nach der Abnahme reklamierte Mängel ist der AG darlegungs- und beweispflichtig. Für die Beurteilung, ob ein (Bau-)Werk mangelhaft ist, kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Abnah- me an. Die Mangelhaftigkeit eines Werks kann daher nicht allein mit dem nach der Abnahme gegebenen Ist-Zustand eines Bauwerks begründet werden. Dieser Beweis ist dem AG hier nicht gelungen. Energetische Balkon­ sanierung schwer entflammbare AbdichtungsSystemlösung (C fl s1) gem. EN 135011 von der Dämmung bis zum Finish WestWood ® Kunststofftechnik GmbH Tel.: 0 57 02 / 83 92 -0 · www.westwood.de WW_Schuetzen_erhalten_188x128.indd 1 07.08.23 10:02

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