web_S&E_01_2024_b

Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich? I m Einkommensteuergesetz existiert der Begriff „Progressionsvorbehalt“. Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, bei denen die An- wendung des Progressionsvorbehalts erfolgt. – inländische Lohn- und Einkommens- ersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). – Auslandseinkünfte. – ausländische Einkünfte bei zeit- weiser unbeschränkter Steuer- pflicht (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). – steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteue- rungs-abkommens - DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). – steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischen- staatlicher Übereinkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). – Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Aus- ländern und von bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz wird man gerecht, indem steuerbefreite Komponenten erst bei der Progression berücksichtigt werden. Die befreiten Einkommenskomponenten werden deshalb nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt. Daraus folgt: Ist auf die Einkünfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erhö- hen. Liegen negative Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mindern diese im Ergebnis den Steuersatz. Verluste können folglich zu einem Steuersatz von Null führen. Ausgenommen sind negative Einkünfte, bei denen ein Ver- lustausgleichsverbot besteht. Nachweis eines Haupthausstands bei einer doppelten Haushaltsführung E ine aus beruflichem Anlass begrün- dete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in der dort beibehaltenen Wohnung einen Zweithaushalt be- gründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen. Dies ent- schied das Finanzgericht Köln. Das Gericht führt hierzu u. a. weiter aus: Der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen muss sich in der Wohnung befinden, in welchem der Haupthaushalt geführt wird, wobei sich der Steuerpflichtige im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit dort aufhält. Ob die außerhalb des Beschäf- tigungsorts liegende Wohnung des Ar- beitnehmers dessen Lebensmittelpunkt bildet, ist anhand einer Gesamtwür- digung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei einem verheirateten Ar- beitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, an welchem auch der Ehegatte wohnt. Vereinfacht ausgedrückt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen: Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen: 30.000 Euro abzgl. darin enthaltene steuerfreie Einkünfte: -10.000 Euro zu versteuern bleiben: 20.000 Euro Dafür Steuersatz nach der Grundtabelle (9,8 %) 1.960 Euro Steuersatz für 30.000 Euro (15,7 %) (4.710 Euro) Steuer wegen Anwendung des Progressionssatzes auf zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro 3.140 Euro Mehrsteuer wegen Anwendung des Progressionssatzes 1.180 Euro Abb.: macrovector/freepik.com Schützen & Erhalten · März 2024 · Seite 39 STEUERBERATUNG

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=