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Es schreibt für Sie: Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@ t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de BETRIEBSWIRTSCHAFT Der EDV-Einsatz in der Kalkulation – ein Erfahrungsbericht D er Einsatz der EDV in der betrieb- lichen Auftragsabwicklung ist im Handwerk schon seit langem gelebter Standard. Zahlreiche Softwareanbie- ter bieten mittlerweile ausgeklügelte Branchenlösungen an und sind in der Auftragsabwicklung unverzichtbar. Im Regelfall genutzt, um den Prozess der Angebotserstellung/Preiskalkulation bis zur Rechnungslegung EDV technisch abzubilden. In einigen Betrieben noch weitergehend um eine Nachkalkulation und evtl. einem Kostencontrolling. Vor dem Hintergrund dieser langjähri- gen Nutzung sollte man dann eigentlich davon ausgehen können, dass deren Handhabung und gesicherte Anwen- dung als unkritisch bezeichnet werden kann. Leider zeigt sich hier in der Praxis oftmals ein anderes Bild. So ist es nicht selten anzutreffen, dass der vermeintlich in den Stammdaten hin- terlegte Verrechnungssatz nicht aktuell und auch bei einer Rückrechnung der Quadratmeterpreise mit dem benötigten Zeitansatz/Minutenwert nicht deckungs- gleich ist. Dies hat seine Ursache in mehreren Bereichen. So wird, wie bereits erwähnt, der Verrechnungssatz nicht fortlaufend aktualisiert, was spätestens bei der nächsten Lohnerhöhung oder bei einer Veränderung der betrieblichen Kapazi- täten sinnvoll wäre. Dann wird auch oft außer Betracht gelassen, dass es in den Betrieben bei den Einzelpositionen kalkulierte und bepreiste Leistungen gibt. Bei bepreisten Leistungen, wird nur ein vermeintlich marktgerechter Preis hinterlegt. Bei kalkulierten Leistungen wird ein Zeit- und ein Materialansatz hinterlegt. Findet nun eine Anpassung des betrieblichen Verrechnungs-/Kosten- satzes statt, dann werden lediglich die Positionen mit den neuen Werten aktu- alisiert, die im Vorfeld kalkuliert wurden. Bepreiste Positionen hingegen nicht und müssten händisch angepasst werden. Selbst bei kalkulierten Positionen kann es in Abhängigkeit des jeweils genutzten Softwareprogrammes erfor- derlich sein, neben der Aktualisierung des Verrechnungssatzes eine sogenannte Zwangsaktualisierung durchzuführen. D. h. dem Programm muss ein zu- sätzlicher Befehl gegeben werden, die vorgenommene Änderung des Verrech- nungssatzes auch auf alle kalkulierten Positionen anzuwenden. Sonst kann es passieren, dass man glaubt, alle erforderlichen Schritte zur Aktualisierung vorgenommen zu haben Foto: ©katemangostar/freepik.com Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Telefax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de Schützen & Erhalten · Juni 2022 · Seite 36
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