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Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten D as Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein „Schrei- ben“ zur Anerkennung gesamtgesell- schaftlichen Engagements im Zusam- menhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen: – Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Zahlungsnachweis. – Spendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukra- ine, interessant für gemeinnützige Vereine mit abweichenden Sat- zungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbe- trieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen. – Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebs- vermögen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird. – Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen – der Ver- zicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Vergütung bleibt unter bestimmten Vorausset- zungen steuerfrei. – Umsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungsänderungen bleibt un- ter bestimmten Voraussetzungen bestehen. – Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: interessant für private Unternehmen mit Unterkünften (Hotel-, Ferienzimmer), die Überlas- sung ist unter bestimmten Voraus- setzungen steuerbefreit. – Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen. Die Aufzählung erläutert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlich. Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsge- nossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeits- maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Num- mer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) ©New Africa/depositphotos.com Dienstreisekosten steuerlich geltend machen A rbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen. Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegen- über dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein. Zu den Reisekosten zählen Übernach- tungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Weitere Ausgaben etwa für Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar zählen nicht dazu. Arbeitgeber können nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuerfrei ersetzen. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden. Schützen & Erhalten · Juni 2022 · Seite 38 STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de

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