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RECHTSBERATUNG Es schreibt für Sie: Rechtsanwalt Udo Küllertz Ricarda-Huch-Straße 1 · 41749 Viersen Telefon: (02162) 7212 Telefax: (02162) 77313 E-Mail: rechtsanwalt@kuellertz.de Internet: www.rechtsanwalt-kuellertz.de Schützen & Erhalten · Juni 2023 · Seite 34 Zur Sekundärhaftung des Architekten OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 – 12 U 199/21 BGB a.F. §§ 633, 634, 639; BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 2; HOAI a.F. § 15 Abs. 2, §§ 64, 78 1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Scha- densersatz wegen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehlern setzt den Abschluss eines Architektenvertrages oder zumindest die tatsächliche Über- nahme der Bauaufsicht voraus (hier für die Bauüberwachung über den Bereich Rohbau hinaus verneint). 2. Der mit der Überwachung der Errich- tung eines Rohbaus beauftragte Ar- chitekt hat auch die Herstellung der Bodenplatte/Keller einschließlich der Abdichtung zu überwachen. Dazu ge- hört die Aufsicht über die Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten. 3. Dem Überwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber dem Bau- unternehmen, sondern auch und zu- nächst die objektive Klärung der Män- gelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. 4. Eine Vertragsverletzung durch pflicht- widrige Unterlassung jeglicher Unter- suchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst be- stehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadens- ersatzanspruch dahin, dass die Ver- jährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadenser- satzansprüche als nicht eingetreten gilt. OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 – 12 U 199/21 BGB a.F. §§633, 634, 639; BGB §634 a Abs. 1 Nr. 2; HOAI a.F. §15 Abs. 2, §§64, 78 Problem/Sachverhalt Die klagenden Bauherren (B) nehmen den Architekten (A) als Bauleiter und Statiker auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern bei verschiedenen Gewerken (Rohbau, Dach, Trockenbau) zur Erstellung eines Landhauses in einer Gesamthöhe von 425.768,12 Euro nebst Zinsen in An- spruch. Die B beauftragten A auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags vom 24.11.1999 mit den Leistungspha- sen 1 bis 4 der Tragwerksplanung sowie der Erstellung eines Wärmeschutznach- weises. Darüber hinaus beauftragten die B den A mündlich mit der Erstellung der Genehmigungsplanung gemäß der Leistungsphasen 1 bis 4 des §15 Abs. 2 HOAI a.F., mit der Erstellung einer Aus- führungsplanung für das Tragwerk, mit der Erstellung einer Ausführungsplanung für den Rohbau, mit der Bauüberwa- chung für die Erstellung eines Daches und mit der Durchführung von Abnah- meterminen für diese Gewerke. Zudem vermittelte A den B auch die dann mit der Bauausführung beauftragten Unter- nehmen, wie Fliesenleger, Fensterbauer, Elektriker etc. und war zur Klärung von Detailfragen auf der Baustelle tätig. Noch vor Bezug des Hauses wiesen die B den A auf Mängel an der Kellerabdichtung hin. Es trat Wasser in den Keller ein. A er- kannte insoweit seine Verantwortlichkeit als Bauüberwacher an und zeigte den Schaden seiner Haftpflichtversicherung an. Diese regulierte den Schaden. Mit der Mängelbeseitigung wurde ein Drittunter- nehmen beauftragt, das die Abdichtung im Wesentlichen neu herstellte, in dem es eine zweite Abdichtung auf die bereits vorhandene aufbrachte. Im September 2001 bezogen die B schließlich das Haus und zeigten gegenüber A noch im Jahr 2001 erneut einen Wasserschaden an. A verwies auf Trocknungsmaßnahmen, die den Wasserschaden verursacht hätten sowie auf eine nicht ordnungsgemäße Abdichtung der Kellertreppe. Die B haben im Jahr 2005 zwei selbständige Beweisverfahren eingeleitet. Das eine selbständige Beweisverfahren hatte die Bauwerksabdichtung zum Gegenstand. Das andere selbständige Beweisver- fahren beschäftigte sich mit Mängeln im Bereich des Trockenbaus und des Daches. Schließlich reichten die B am 24.09.2010 eine Klage ein. Diese richtet sich sowohl gegen A als auch gegen die jeweils bauausführenden Unternehmen. A verteidigt sich u. a. mit der Einrede der Verjährung. Das Landgericht verurteilte A als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz im Bereich des Komple- xes „Dach“ i. H. v. 36.737,01 Euro. In Bezug auf die Kellerabdichtung wies das Landgericht die gegen A gerichtete Klage ab. Dazu hat das Landgericht die Ansicht vertreten, die Forderung sei ver- jährt. Dagegen richtet sich die Berufung. Entscheidung Ohne Erfolg! Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH. Das OLG hat sich zwar u. a. mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen A unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung auseinandergesetzt und entsprechend der ständigen Recht- sprechung des BGH ausgeführt, der bau- überwachende Architekt sei verpflichtet, den Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung eines Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteilig- ten zur Seite zu stehen, die Verjährung aber gleichwohl angenommen. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der bauüber- wachende Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt,
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