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RECHTSBERATUNG Schützen & Erhalten · Juni 2023 · Seite 35 begründet einen weiteren Schadenser- satzanspruch zu Gunsten des Bauherrn dahingehend, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt. Im Anschluss hat sich das OLG mit der Frage der Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs beschäf- tigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Verjährungsfrist richte sich nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Verjährungs- recht, so dass die §§195, 199 Abs. 1 BGB anzuwenden seien. Die Regelung des §634a BGB komme also nicht zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 195, 199 BGB sei die Forderung in weiten Teilen verjährt. Praxishinweis Den Architekten trifft eine umfangrei- che Aufklärungspflicht. Er muss auch ungefragt über eigene Fehler Auskunft erteilen. Die Rechtsprechung hat diese Aufklärungspflicht auch auf Überwa- chungsfehler erstreckt. (BGH, Urteil vom 06.07.2000 – VII ZR 82/98, IBRRS 2000, 0847). Die von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze gelten bisher nur für den Architekten, in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn. © id Verlag Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge! OLG München, Beschluss vom 04.02.2022 – 9 U 5469/21 Bau; BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – VII ZR 51/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) 1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ver- langen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbrau- cherbauvertrag vorliegt. 2. Der Anspruch auf Stellung einer Bau- handwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruchs ein- schließlich Nachträgen vom Auftrag- nehmer schlüssig dargelegt werden. 3. Die Anforderung einer Bauhandwer- kersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werk­ lohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt. OLG München, Beschluss vom 04.02.2022 – 9 U 5469/21 Bau; BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - VII ZR 51/22 (Nichtzulassungs- beschwerde zurückgewiesen) BGB §§242, 650f Problem/Sachverhalt Der Auftragnehmer (AN) nimmt den Auftraggeber (AG) auf Bauhandwerker- sicherheit gem. §650f BGB in Anspruch. Das LG München I bejahte einen An- spruch des AN gegen den AG auf Stel- lung der beantragten Sicherheit i. H. v. 46.580,68 Euro und verurteilte den AG hierzu im Wege eines Teilurteils. Gegen dieses Teilurteil legte der AG Berufung ein, weil zum einen Nachträge zwischen den Parteien streitig seien und angeblich das Erstgericht zu Unrecht Mängelan- sprüche des AG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, obwohl diese Mängel vom AN nicht beachtlich i. S. d. § 138 Abs. 3 ZPO bestritten worden seien. Entscheidung Das OLG weist die Berufung nach §522 BGB zurück. Die Regelung des § 650f BGB gilt ausdrücklich auch für Zusatzauf- träge im Sinne von Nachträgen. Mit „Zu- satzaufträge“ sind Vergütungsansprüche aus nachträglich vereinbarten Erweite- rungen des Auftrags gemeint, aber auch solche, die aus einseitigen Leistungsän- derungen des Bestellers (§ 650b Abs. 2 BGB) resultieren. Der Anspruch aus §650f BGB gilt auch für streitige Forde- rungen, insbesondere auch für streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn dieser Anspruch vom Unternehmer schlüssig dargelegt wird (vgl. BGH, IBR 2014, 345; OLG Naumburg, IBR 2017, 679). Das wird mit Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung der Bauhandwer- kersicherung begründet, dass nämlich in gerichtlichen Auseinandersetzungen die schnell durchsetzbare Möglichkeit der Sicherungserlangung gegeben sein soll und deshalb lediglich eine Schlüs- sigkeitsprüfung ohne Beweisaufnahme stattfinden soll, um den Sicherungsan- spruch des Unternehmers nicht zu ge- fährden. Es dürfen keine überspannten Anforderungen an den Sachvortrag zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruchs schlüssig dargelegt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (IBR 2021, 443) ist eine schlüssige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs erforderlich, aber auch ausreichend und ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs im Prozess auf Stellung einer Sicherheit nicht zuzulassen. Praxishinweis Nach dem Willen des Gesetzgebers muss der Sicherungsanspruch zügig im Klageweg durchsetzbar sein und daher hat im Rahmen einer Klage keine Be- weisaufnahme über die Anspruchshöhe stattzufinden, soweit der Sicherungs- anspruch schlüssig dargelegt ist. Zur Anspruchshöhe kann auf §287 Abs. 2 ZPO zurückgegriffen werden. © id Verlag

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