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Schützen & Erhalten · Juni 2023 · Seite 38 STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Tiefschutz mit Bor www.lavtox.com Der Nachfolger: Boracol 15 DE-0026325-08 auf Holz und Mauerwerk Weniger Bor (gemäß EU) aber gleiche Wirkung: Vorbeugend gegen Holz-zerstörende Pilze und Insekten. GK 1 + 2 – reines Borsalz: Keine Ausgasung von Wirkstoffen – Hohes Penetrationsvermögen – in trockenem Holz (ab 10% Holzfeuchte) – Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen Oberflächenspannung. – Bei Frost Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte I m Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der „außergewöhnlichen Belastung“, für die in den §§33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Einkünften enthalten sind. Es gibt drei unterschiedliche Abzugsbereiche, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen: 1. Außergewöhnliche Belastungen, die durch den Unterhalt/die Berufsausbildung einer ge- setzlich unterhaltsberechtigten Person entste- hen (i. d. R. Kinder oder Eltern), 2. Pauschbeträge für Kosten, die Behinderten und Hinterbliebenen entstehen (§33b EStG), 3. Zwangsläufig anfallende größere Aufwen- dungen beim Steuerpflichtigen bzw. zusammenveranlagten Partner (§33 Abs. 1 bis 3 EStG) Die Voraussetzungen und die Höhe der Abzüge für die Grup- pen 1. und 2. ergeben sich durch feste Pauschbeträge und Nachweisvoraussetzungen, daher soll die 3. Gruppe näher betrachtet werden. Hier sind Kosten gemeint, die bei jedem Steuerpflichtigen anfallen können. Den größten Anteil nehmen wohl krankheitsbedingte Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch die Krankenkassen oder bei Beamten durch die Beihilfe der staatlichen Arbeitgeber getragen werden. Als eine weitere Gruppe von Aufwendungen sind Ersatzbe- schaffungen zu nennen, die durch Naturereignisse, wie z. B. Brand, Hochwasser, u. a. für notwendige Sachgegenstände erforderlich ge- worden sind. Diese Gegenstände können sein: Kleidungsstücke, Hausrat, Einrichtungsgegenstände einer normalen Wohnung. Di e Er sat zanschaffungen müssen der Höhe nach notwendig und angemessen sein und können für den Steuerpflichtigen, seinen/seine Partner/in und im Haushalt lebende Kinder in Betracht kommen. Hierfür muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und auch keine Ersatzansprüche bestehen. Wenn übliche Versicherungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen wurden, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige Belastung vor. Aber auch die Kosten einer Beisetzung im angemessenen Rahmen für nahe Angehörige, die kein Vermögen hinterlassen haben, fallen unter 3. Alle Belastungen dieser 3. Gruppe sind je Kalenderjahr zusammenzurechnen. Von dieser Summe wird die „zumutbare Eigenbelastung“ abgezogen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte und der Kinderzahl und beträgt zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte, also vor Abzug der Sonderausgaben und sonstiger Freibeträge. Die Steuerrechtspre- chung hat sich über Jahre hinweg mit einer Reihe von Kosten befasst und sie in Bezug auf den Abzug beurteilt. Beispielhaft seien folgende Fälle genannt: – Behinderungsbedingte Mehrkosten für den Umbau oder die Errichtung eines Wohnhauses/einer Wohnung: Abzugsfähig, darunter können auch durch eine Behinderung erforderliche Möbelanschaffungen oder die Anschaffung behinderungs- gerechten Geschirrs fallen. – Treppenlift: Kosten können abzugsfähig sein, wenn die me- dizinische Notwendigkeit durch den zuständigen Amtsarzt bestätigt wird. – Aussteuer für die Tochter: Dafür von den Eltern aufgewandte Kosten anlässlich der Heirat sind regelmäßig nicht (mehr) als zwangsläufig anzusehen. – Diätverpflegung: Keine außergewöhnliche Belastung! – Heilkuraufwendungen: Abzugsfähig, wenn zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und die Kosten nicht von einer Krankenkasse erstattet werden. – Erpressungsgelder: Keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Erpressungsgrund selbst ohne Zwang geschaffen wurde. Bei Zwangsläufigkeit kann aber Abzug gegeben sein. – Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen: Abzug schei- det in aller Regel aus, weil nicht zwangsläufig entstanden.

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