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Schützen & Erhalten · Juni 2023 · Seite 39 STEUERBERATUNG Endgültiges BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen S eit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endgültige Schrei- ben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photo- voltaikanlagen veröffentlicht. In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das Schreiben benennt nun u. a. typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, kon- kret der Lieferung der PV-Anlage, teilen. Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzuge- kommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenre- gister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anla- ge, der Anschluss eines Zweirichtungs- zählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder u. U. auch die Erneuerung des Zählerschranks. Bereits der Entwurf des BMF-Schrei- bens sah vereinfachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im finalen BMF-Schreiben nochmals überarbeitet und ergänzt. Während der Entwurf noch vereinfa- chend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre In- selanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600Watt weitere Nachweisvereinfachun- gen festgelegt. Kritisiert wurde – u.a. auch vom Deut- schen Steuerberaterverband – die vorge- sehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90%-Grenze fest, jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. In den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, ist davon auszugehen, dass der Betreiber mehr als 90% des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnah- me (zum Nullsteuersatz) ermöglichen. Grundstücksteilung: Besteuerung eines Gartengrundstücksteils als privates Veräußerungsgeschäft D er Verkauf eines Gartengrundstücks­ teils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungs- geschäft ausgenommen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Die Kläger hatten ein privates Ver- äußerungsgeschäft verwirklicht, indem sie die Teilfläche des von ihnen zuvor erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb wieder veräu- ßerten. Dieses Veräußerungsgeschäft ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzecken von der Besteuerung aus- genommen. Die Rechtsprechung bezieht zwar bei einem zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäude den „dazugehörigen Grund und Boden“ in die Begünstigung mit ein, da regelmäßig die Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutz- ten Wirtschaftsguts auch den anteiligen Grund und Boden umfasst. Die Grenze zieht der Bundesfinanzhof aber unter Be- rücksichtigung des Normzwecks des Be- freiungstatbestandes. So ist in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige das bisher als Garten genutzte Nachbargrundstück veräußert, während er auf dem anderen Grundstück wohnen bleibt, der Zweck der Steuerbegünstigung, einen Umzug insbesondere infolge eines Arbeitsplatz- wechsels nicht zu erschweren, nicht erfüllt und die Veräußerung steuerbar. Es fehlt insoweit an einem nach den Wer- tungen des Einkommensteuergesetzes gegebenen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden. Vorteile des Arbeit- nehmers aus der Nutzung eines be- trieblichen Mobil­ telefons steuerfrei D er Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt. Scheingeschäfte und Scheinhand- lungen sind für die Besteuerung unbe- achtlich. Empfangsbedürftige Willens- erklärungen, die mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben werden, sind nach dem BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind und das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Ver- tragsparteien keine Geltung haben soll. Folglich ist kein Scheingeschäft gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültig- keit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. So verhielt es sich auch im Streitfall.

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