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Für Sie gelesen: Sachverständige – Rechtsprechung und Haftung D ie in letzter Zeit von DHBV-Mitglie- dern und anderen häufiger an die Fachbereichsleitung herangetragenen Fragestellungen aus den Bereichen Sachverständigenrecht und -haftung sind Anlass für nachfolgenden Artikel. Als erstes hierzu ein Verweis auf eine sehr ergiebige Informationsquelle, die al- len als Sachverständige tätigen Personen, bekannt sein und von diesen genutzt werden sollten. Es handelt sich um die Veröffentlichungen des Instituts für Sach- verständigenwesen e.V. (IfS). Dieses Ins- titut hat sein Handeln darauf fokussiert, Bestellungskörperschaften (Handwerks-, Industrie- und Handels-, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern) bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von sachverständigen Personen im Rahmen einer „Standardi- sierung von Qualitätsanforderungen“ zu unterstützen. Weiterhin ist es als eine nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungsstelle (IfS-Zert) sehr präsent involviert bei der Weichenstellung für „europaweit einheitliche Standards“ im Sachverständigenwesen. So finden sich auf der Internetseite des IfS (www.ifsforum.de) zahlreiche wichtige Publikationen zu Sachverstän- digenfragen. Hier sei beispielhaft auf das im April 2022 erschienene IfS-Merkblatt „Die Haftung von gerichtlichen Sachver- ständigen“ verwiesen. In dem Merkblatt geht es um Schadensersatzansprüche gegen Personen, die als Sachverständige vom Gericht beauftragt wurden. Das Merkblatt basiert auf den am 01.08.2002 erlassenen § 839a BGB, in welchem ausgeführt ist, dass Sachverständige, wenn von ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und auf dessen Grundlage durch eine gerichtliche Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten ein Schaden zugefügt wurde, zum Schadensersatz verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang der Hinweis, bitte prüfen Sie (oder lassen Sie prüfen) Ihre Berufshaftpflichtver- sicherung hinsichtlich der versiche- rungstechnisch abgedeckten Bereiche. Man sollte nicht erst bei Eintritt eines Schadensereignisses feststellen, dass keine oder keine ausreichende Deckung besteht, denn das könnte sehr teuer werden und im Extremfall die berufliche und evtl. auch private Existenz bedrohen. Seien Sie nicht zu vertrauensvoll bei gerichtlichen Beauftragungen, denn „Duzen kann Befangenheitsgrund sein“, muss aber nicht. In den „IfS Informatio- nen“ (Ausgabe 2/2022, Seiten 10 und 11) ist hierzu ein Artikel veröffentlicht. Ein Tenor des Artikels, das Duzen eines parteilichen Sachverständigen oder Prozessbevollmächtigten allein reicht für eine Ablehnung nicht aus, es aber auf Nachfrage nicht oder nur zögerlich zuzugeben, könnte schon dazu führen. Besser ist es, offensiv damit umzugehen. So merkt die Redaktion der IfS Informa- tionen in ihrem Artikel an: Die Vermeidung eines Antrags auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befan- genheit bei diesen Fallgestaltungen lässt sich ganz einfach dadurch erreichen, dass der betreffende Sachverständige sofort nachdem ihm bekannt wird, dass eine intensive persönliche und fachli- che Beziehung zu einer Partei, einem Prozessbevollmächtigten oder einem Privatsachverständigen besteht, mit offenen Karten spielt und das Gericht nachweisbar darauf hinweist. Dieses ist eine der Grundregeln bei einer gerichtlichen Beauftragung! Aber ist diese jeder beauftragten Person bekannt? Ebenfalls um Befangenheit geht es JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT wasserbasiert, emissions- und lösemittelfrei rein mineralisch flammhemmend und nicht auswaschbar schützt vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen für Bodenkontakt und im Tierbereich geeignet Mit der NATURELINE wird JORDAN Lacke grün. Denn JORDANS erstes Holzschutzmittel für die Außenanwendung, schützt nicht nur Ihre Holzoberflächen, sondern auch die Umwelt. Produkte und Lösungen für den Handwerker JORDAN Lacke – eine Marke der PLANTAG Coatings GmbH www.jordanlacke.de »BODYGUARD OF WOOD« JORDAN LACKE PCG GROUP Schützen & Erhalten · September 2022 · Seite 17 FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen Telefon: (02591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de

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