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in der Fachzeitschrift „Immobilie- & Bau- recht“ (IBR), Ausgabe 8.2022, auf Seite 435 in dem Artikel „Gemeinsame Auto- rentätigkeit macht nicht befangen“ von Rechtsanwalt Andreas Renz aus Münster. Hier geht es um einen Sachverständigen, der bei der Informationsbeschaffung im Rahmen seiner gerichtlichen Beauftra- gung mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefoniert hat und in diesen Gesprächen die Prozessbeteiligten und das Gericht darüber informierte, dass er zu einem früheren Zeitpunkt mit dem inzwischen verstorbenen Senior-Partner der Kanzlei zusammengearbeitet hatte. Mittels Internetrecherche wurde von der Beklagtenpartei festgestellt, dass der Sachverständige aber auch aktuell mit der Kanzlei des Klägervertreters zusammenarbeitet, und zwar habe er mit dem o. g. Prozessbevollmächtigten einen Abschnitt in einem juristischen Fachbuch kommentiert, das seit 2009 auf dem Markt sei und aktuell in 3. Auf- lage vertrieben wird. Die Beklagtenpartei geht davon aus, dass auch in der Zeit der aktuellen Begutachtung Kontakte zwi- schen dem Sachverständigen und dem o. g. Prozessbevollmächtigten bestehen und auch diese vor der Bearbeitung des Gutachtens hätten angezeigt werden müssen. Aus diesem Grund hat sie nach Zustellung des Gutachtens bei dem zu- ständigen Gericht beantragt, den Sach- verständigen abzulehnen. Der Antrag wurde vom Land- wie auch dem Ober- landesgericht abgewiesen. Interessant ist allerdings die Entscheidungsbegründung des Senats, in der sie zugesteht, „dass ein Grund für die Besorgnis der Befan- genheit eines Sachverständigen vorliegen kann, wenn dieser zu einem der Betei- ligten, insbesondere einem involvierten Anwalt, in rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Beziehung steht, die Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenskonflikt bietet. Der Umstand, dass der Gutachter und der klägerische Prozessbevollmächtigte gemeinsam in einem Fachbuch kommentieren , war aus der Sicht des Senats zwar anzuzei- gen , ist für sich aber nicht geeignet , die Besorgnis der Befangenheit zu begründen . Die Nichtanzeige sei nicht als schwerwiegend zu betrachten, weil die gemeinsame Mitwirkung am Fach- buch für jedermann feststellbar sei. Ein Umstand, der für sich genommen die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit nicht begründe, könne auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands nicht zur Befangenheit führen. Inhaltlich seien die Fachbuchbeiträge losgelöst voneinander zu lesen und getrennt bearbeitet worden.“ Noch einmal zur Ausgabe 2/2022 der „IfS Informationen“. Auf den Seiten 22/23 geht es im dortigen Artikel um das Thema „Sachverständiger Zeuge muss nicht immer wie ein Zeuge abrechnen“. Dieses immer wieder aufkommende lei- dige und häufig auch finanziell ärgerliche Thema wurde auch schon öfters in Fach- zeitschriften ausführlich beleuchtet. An dieser Stelle geht es vorranging um das vom IfS auf Seite 22 hierzu veröffentlich- te Musteranschreiben, mit welchem man bei Gericht die angemessene Vergütung beantragen kann. Abschließend eine doch interessante Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Sind Sie abhängig beschäftigt, sind Sie auch automatisch über die ge- setzliche Unfallversicherung geschützt. Gleiches gilt für Personen die freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossen- schaft versichert sind, was häufig in Ingenieur- und Sachverständigenbüros für die Inhaber der Fall ist. Arbeitet man nun von zu Hause im Homeoffice, was in diesen Zeiten sehr häufig der Fall sein kann, können Versicherungsfälle auftreten, mit denen man zuvor nie gerechnet hat. Im vorliegenden Fall, der von Prof. Dr. Antje G. I. Tölle aus Berlin unter dem Titel „Weg in das Homeoffice ist unfallversichert!“ in der IBR-Ausgabe 02/2022 auf Seite 405 veröffentlicht wurde, geht es genau um so eine Sache. Ein Angestellter im Außendienst legte in seinem Privathaus, wie jeden Morgen, den Weg von seinem Schlafzimmer in sein Arbeitszimmer zurück. Er stürzte auf diesem Weg eine Treppe hinab und verletzte sich. Gegen- über der gesetzlichen Unfallversicherung meldete er den Sturz als Arbeitsunfall und machte Ansprüche geltend. Diesen Ansprüchen wurde anscheinend nicht entsprochen, denn es kam zu einer Klage des Angestellten vor dem BSG. Das BSG bejahte den Arbeitsunfall mit der Be- gründung, er „ereignete sich auf einem mitversicherten Betriebsweg, der der Betriebsarbeit gleichgestellt ist. Dieser Betriebsweg wird im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen und geht somit nicht wie ein Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII der Verrichtung voraus oder schließt sich ihr an.“ Unter Verrichtung werden auch in einer nor- malen Betriebsstätte (z. B. Büro) Wege während der Arbeits- und Pausenzeit erfasst (z. B. zur Kantine, zur Toilette, zum Getränkeautomaten usw.). Unfälle auf Wegen der Verrichtung sind nicht versichert. Dazu gibt es sehr viele ein- deutige Urteile. Respekt gegenüber dem Angestellten. Die Auslegung des BSG in o. g. Fall ist doch einfach toll! Mal sehen, wann diese Lücke geschlossen wird? 100 % nachhaltig. Jetzt Pate werden und langfristig helfen. Ihr Kontakt zu uns: www.DRK.de/Paten 030 / 85 404 - 111 Spenderservice@DRK.de Projektpatenschaft Wasser und Gesundheit Schützen & Erhalten · September 2022 · Seite 18 FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE

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