web_S&E_03_2022_ub

Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten R enovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätz- lich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hin- blick auf eine vom Steuer- pflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung ge- tätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steu- erpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmä- ßig ein Abzug als nachträgliche Wer- bungskosten nicht in Betracht. Bei wer- tender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung voll- ständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können. Foto: cookie_studio/freepik.com Schützen & Erhalten · September 2022 · Seite 30 STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung D er Bundesfinanzhof hat in sei- nem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.2022 gegen eine Nichtzulas- sungsbeschwerde seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Einkünfteerzielungs- absicht in Form der Überschusser- zielungsabsicht als das subjektive Tatbestandsmerkmal bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ange- sehen wird. Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht sei als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezi- fisch ausgestaltet, während die Einkünf- teerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gem. dem Einkommensteuergesetz eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusser- zielungsabsicht habe. Ferner sei bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmo- bilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünf- teerzielungsabsicht auszugehen. Ob der Vermieter/Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erziele, sei uner- heblich, denn zu einer dies überprüfen- den Prognose komme es nicht. Hinweis Zur Abgrenzung der dauerhaften Vermietung von Liebhaberei ist es notwendig, dass die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf die Dauer der Nut- zung der Einkunftsquelle zu erzielen. Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist in der Regel stets objektbezogen zu prüfen. Die Prüfung kann zu jeder Zeit (vorher, während oder nach einer Vermie- tungsphase) anstehen. Demgegenüber gelte bei Immobilien, die nicht Wohn- zwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungs- absicht nicht. Hier müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt habe, auf die voraussichtli- che Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskos- ten zu erzielen. Der Steuerpflichtige habe insoweit das Vorliegen der Einkünfteer- zielungsabsicht darzulegen und ggf. zu beweisen. Weitergehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (vorübergehenden) Werbungskosten- überschüssen, seien nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsab- sicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=