web_S&E_03_2022_ub

Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten N ach dem Einkommensteuerge- setz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieses Arbeitszim- mer muss dafür mit den notwendigen Möbeln/Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Das müssen aber nicht nur Büromöbel sein, der Bundes- finanzhof hat auch ein Klavierstudio einer Musikpädagogin im häuslichen Einfamilienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt für den Arbeitsraum eines Schauspielers und Synchronsprechers. Die Nutzung muss aber ausschließlich oder fast ausschließ- lich beruflich erfolgen. Für ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieb- lichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Wenn dies zutrifft, können sämtliche Aufwendungen ohne die Höchstgrenze Werbungskosten oder Betriebsausga- ben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angehörige von beratenden Berufen unter die Begrenzungsregel, weil viel- fach deren wesentliche Tätigkeit am Ort des beauftragenden Unternehmens ausgeübt wird und damit dort der Mittelpunkt besteht. Seit Beginn der Corona-Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsre- gelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen. Der Gesetz- geber hat für die häusliche Tätigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag, höchstens 600 Euro p. a. eingeführt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden können. Für diese Kosten braucht kein separates Arbeitszimmer vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022. Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet. Hinweis Neben der Homeoffice-Pauschale können die Aufwendungen für Ar- beitsmittel (z. B. die Kosten für einen Schreibtisch, ein Bücherregal oder einen PC) zusätzlich als Betriebsausga- ben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co. C omputerhardware und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter zwar über die Nut- zungsdauer abzuschreiben. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) 2021 ein Schreiben veröffentlicht, nach dem eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann. Nun hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2021 aktuali- siert. Es hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest, aber stellt auch fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei gering- wertigen Wirtschaftsgütern handelt. Außerdem stellt das BMF u. a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann. Aus dem Hinweis des BMF, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hard- ware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hard- ware die Betragsgrenze von 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter über- schreitet. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bzw. bei Fertigstellung der Soft- und Hardware beginnt, – die Wirtschaftsgüter in das Be- standsverzeichnis für das Anlagever- mögen aufzunehmen sind, – der Steuerpflichtige von dieser An- nahme auch abweichen kann und – die Anwendung anderer Abschrei- bungsmethoden möglich ist. Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Die Regelung findet auch für sog. Überschusseinkünfte (z. B. Vermietungseinkünfte oder Ein- künfte aus nichtselbständiger Arbeit) Anwendung. Schützen & Erhalten · September 2022 · Seite 31 STEUERBERATUNG

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=