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Schützen & Erhalten · September 2022 · Seite 7 FACHBEREICHE I HOLZSCHUTZ Es schreibt für Sie: Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr Fachbereichsleiter Holzschutz An der Hohen Lache 6 · 06846 Dessau Telefon: (0340) 6611884 Telefax: (0340) 6611885 E-Mail: flohr@dhbv.de N icht selten sind an älteren Gebäu- den und baulichen Anlagen Schä- den zu verzeichnen, die die Standsicher- heit beeinträchtigen. Hierbei können Mauerwerk und Holzkonstruktionen derart geschwächt sein, dass bereits deutliche Formveränderungen sichtbar werden und ein Versagen (Einsturz) der Konstruktion droht. Um dies zu verhindern, werden Notsicherungen erforderlich (Bild 1). Dabei sind die Art und die Form der Notsicherung fast unüberschaubar. Hingegen kommen meist nur zwei Materialien zum Einsatz: Holz oder Stahl. Im vorliegenden Beitrag werden aus- schließlich Holzkonstruktionen und deren konstruktiver und chemischer Holzschutz betrachtet. Eine Bewertung hinsichtlich der Standsicherheit wird nicht vorge- nommen, da dies dem Tragwerksplaner vorbehalten ist. Das Normenwerk DIN 68800, Teile 1 bis 4, regelt den konstruktiven und chemischen Holzschutz. In den Anwendungsbereichen (Punkt 1 der Normenteile) werden Notabstützungen nicht explizit ausgeschlossen und gehö- ren demnach sinngemäß dazu. Die DIN 68800, Teil 1, regelt „die allgemeinen Voraussetzungen für den Schutz von ver- bautem Holz und Holzwerkstoffen gegen eine Wertminderung oder Zerstörung durch Organismen sowie für eventuell notwendige Bekämpfungsmaßnahmen“. Notabstützungen sind nun einmal, egal ob es sich um Rund- oder Schnittholz handelt, verbaute Holzbauteile in baulichen Anlagen und fallen in den Geltungsbereich der Holzschutznorm. Auch in der Musterbauordnung [1] wer- den Notsicherungen zu den baulichen Anlagen gezählt. Dazu heißt es im § 2 „Bauliche Anlagen sind auch […] 8. Hilfs- einrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen“. Weil die hölzernen Notabstützungen (Hilfskonstruktionen) bezüglich des Holzschutzes derselben Betrachtung un- terliegen wie alle anderen Holzbauteile im Gebäude, gelten uneingeschränkt die Regeln der Gebrauchsklassenzuordnung. Bild 2: Umfangreiche Sicherung eines Tonnengewölbes Bild 3: Hilfskonstruktion während des Baus eines neuen Tonnengewölbes mit Fruchtkörper vom Muschelkrempling

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