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Schützen & Erhalten · September 2023 · Seite 12 FACHBEREICHE I BAUTENSCHUTZ Gelbdruck nicht EU-konform sei, da wei- terhin nationale Zusatzanforderungen an Betoninstandsetzungsprodukte gestellt würden. Da hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, teilte der DAfStb schlussendlich mit, dass er die Arbeiten an der Richtlinie „Instandhaltung von Betonbauteilen“ aussetzen würde. Was war der Grund für die Entwicklung der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ des DIBt? Da die Zeit drängte und ein neues Re- gelwerk für diesen Anwendungsbereich dringend benötigt wurde, übernahm das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) diese Aufgabe. Die TR (Technische Regel) Instandhaltung besteht im Gegensatz zum Gelbdruck der Instandhaltungsricht- linie nur aus zwei Teilen, in denen die Pla- nung und Produktmerkmale behandelt werden. 1 Dadurch wurde es notwendig, Teile der „alten“ RiLi SIB weiterhin gelten zu lassen. Über die EU-Konformität gab es nach Veröffentlichung zwischen den Parteien weiterhin keine Einigkeit. Trotz vieler Widersprüche und Eingaben seitens der Deutschen Bauchemie und den bauchemischen Unternehmen wurde das Regelwerk Europa zur Noti- fizierung vorgelegt und ist seit Anfang 2021 in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt. Man findet es seitdem in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen  2 und wird sukzessive in den Bundesländern eingeführt. Somit besteht das aktuelle Regelwerk aus den Teilen 1 und 2 der TR Instandhaltung und den „übrig gebliebenen“ Abschnit- ten aus der RiLi SIB inklusive dessen Be- richtigungen. Da ein aus verschiedenen Dokumenten bestehendes Regelwerk nicht gerade sehr anwenderfreundlich ist, hat der DAfStb in seinem Heft 638 eine Anwendungshilfe „TR Instandhal- tung und Instandsetzungs-Richtlinie“ herausgebracht. Worin besteht neben der Bestimmung des richtigen Regelwerks die aktuelle Problematik für die Planung und Ausfüh- rung in der Betoninstandhaltung? Da die TR Instandhaltung weiterhin von der Deutschen Bauchemie als nicht EU- konform angesehen wird, laufen Herstel- ler, die prüffähige Bescheinigungen nach der TR Instandhaltung herausgeben, Gefahr, von der Deutschen Bauchemie bzw. den Mitgliedsunternehmen verklagt zu werden. Das führt dazu, dass es mo- mentan für die Betoninstandsetzungs- produkte keine gültigen prüffähigen Bescheinigungen gibt, mit der Folge zwangsläufiger Schwierigkeiten bei der Produktauswahl. Besonders betroffen sind dabei die Betonersatzsysteme, da hier die größten Diskrepanzen zwischen den Anforderungen der EN 1504-3 und der TR Instandhaltung bestehen. Wie werden denn aktuell Nachweise deklariert? Da keine aktuellen prüffähigen Beschei- nigungen vorliegen, werden zum Nach- weis weiterhin die „alten“ abgelaufenen abP´s herangezogen. Die Hersteller von Betoninstandsetzungsprodukten führen die Fremdüberwachung für ihre Produkte auf freiwilliger Basis weiter fort. Momen- tan reicht in der Regel das abgelaufene abP in Verbindung mit dem Nachweis der freiwilligen Fremdüberwachung aus. In einigen Fällen können auch projekt- oder produktbezogene Herstellererklärungen verwendet werden. Die Vorgehensweise ist dort momentan nicht einheitlich. Wer ist für den Nachweis verantwortlich? Den Nachweis hat immer derjenige zu er- füllen, der im Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber steht. Das ist in der Regel das ausführende Unternehmen. Der Her- steller des Betoninstandsetzungsproduk- tes ist lt. Baurecht nicht Baubeteiligter und der Sachkundige Planer handelt als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers bzw. des Bauherrn. Insofern ist das ausführen- A 1.2.3 Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau A 1.2.3.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontrag- werken A 1.2.3.2 Schutz und Instandsetzung von Betonbau- teilen Technische Regel (DIBt) Instand­ haltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung): 2020-05 Teil 1 – Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung Teil 2 – Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandset- zung und Regelungen für deren Verwendung DAfStb-Richtlinie – Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen: 2001-10 Ber. 1: 2002-01 Ber. 3: 2014-09 Anlage A 1.2.3/5 Tabelle1: Auszug aus der aktuellen MVV-TB2023/1 (Seite 13 von 352) Feuchteführender Betonriss Ausbuchstelle am Betonpfeiler

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