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Illustration: macrovector/Freepik.com Schützen & Erhalten · September 2023 · Seite 34 STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Doppelte Haushaltsführung: finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung D er Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerk- male „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ der gesetz- lichen Neuregelung auszulegen sind, insbesondere in welcher Weise und in welcher Höhe sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Kosten der Lebensführung sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthaus- stand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Be- teiligung erforderlich. Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenann- ten Umfang. Diese hat der Steuerpflich- tige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z.B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z. B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwen- dungen oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können da- gegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden. Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten D er Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neu- fassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023). Unter anderem erfolgte eine Än- derung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätig- keiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.): Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkei- ten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei. Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenbe- rufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich. Kosten für professionelle Gartenpflege steuermindernd geltend machen S teuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Hel- fer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Vo- raussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil – für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister – in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist. Zu den haushaltsnahen Dienst- leistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbe- kämpfung. Zu den Handwerkerleistun- gen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20% der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 Euro abzugsfähig.

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