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Schützen & Erhalten · September 2023 · Seite 35 STEUERBERATUNG Die Experten für Bauwerksabdichtung KÖSTER BAUCHEMIE AG | Dieselstraße 1-10 | 26607 Aurich | Tel.: 0800-1136144 info@koester.eu | www.koester.eu KÖSTER IN 8 zähelastischer, wasserreaktiver PU-Injektionsschaum \ zum Stoppen starker Wasser- einbrüche durch Schaumbildung \ zur Abdichtung horizontaler und vertikaler Risse \ sofort gebrauchsfertig (Einzelkomponente) \ frei von Lösungsmittel und Füllstoffen \ hydrolyse- und säurebeständig \ Mehr Informationen auf www.koester.eu oder bei Ihrem Fachberater Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung D as Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenen- falls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Um- stände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB- Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Vor- aussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürz- ten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind. Da im Rahmen der Schätzung nur die größt- mögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Ver- engung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen. Dabei kann auch das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung Anwen- dung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine si- chere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleich- wertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht.

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