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E-Ladesäulen steuermindernd geltend machen V ermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefal- lenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nach- gerüstete E-Ladesäulen als eigenstän- dige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei „intelligenten Wandladestationen“ (sog. Wallboxen oder Wall Connectoren) eine betriebsgewöhnliche Nutzungs- dauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Instal- lationskosten, aber auch die eventuell notwendige Genehmigung durch den Netzbetreiber, komplett abschreiben. Es profitieren aber nicht nur Vermie- ter. Auch Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinf- rastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Für die Installationskosten (ausschließlich Arbeitskosten) und eine in Rechnung gestellte Anfahrtspauschale des Elektrofachbetriebs kann eine Steu- erermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsum- me, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. ©senivpetro on freepik Schützen & Erhalten · Dezember 2022 · Seite 44 STEUERBERATUNG Auch bei Zuzahlungen an Arbeitgeber: Für die Nutzungsüberlassung eines Dienst- wagens kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten D er Bundesfinanzhof hat dazu Stel- lung genommen, ob tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, die durch die Nutzung der Tankkarte des Arbeitgebers für private Zwecke unter Zahlung einer kilometerabhängigen Pauschale pro gefahrenem Kilometer angefallen sind, bei der (teilweise) ent- geltlichen Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Kilometerleasingmodells als Wer- bungskosten berücksichtigungsfähig sind bzw. ob in dieser Fallkonstellation die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden kann. Wenn der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur au- ßerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutze, scheide ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hier- für ein Nutzungsentgelt leisten müsse oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen habe. Aufwendungen für Familienheim- fahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlas- senen Kfz würden nicht berücksichtigt. Im Gegenzug verzichte der Gesetzge- ber auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Gestalt eines Zuschlags für eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe von 0,002 % des Listenpreises zur 1-%-Regelung.

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