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Durch Freibeträge kann Erbschaftsteuer- pflicht entfallen E hepartner und eingetragene Lebens- partner können bis zu 500.000 Euro abgabefrei erben. Kinder können von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bis zu 200.000 Euro können Enkelinnen und Enkel abgabe- frei von ihren Großeltern erben und bis zu 20.000 Euro Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten. Neben den persönlichen Freibeträgen steht den Kindern und Stiefkindern sowie Ehe- oder Lebenspartnern des Erblassers oder der Erblasserin in vielen Fällen noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt 256.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner eines Erblassers. Kin- der des Erblassers können, abhängig von ihrem Alter, einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen. Für Kinder und Stiefkin- der bis zum Alter von fünf Jahren liegt der besondere Versorgungsfreibetrag bei 52.000 Euro, zwischen fünf und zehn Jahren bei 41.000 Euro, zwischen zehn und 15 Jahren bei 30.700 Euro, zwischen 15 und 20 Jahren bei 20.500 Euro und zwischen 20 und dem vollendeten 27. Lebensjahr bei 10.300 Euro. Neben den steuerlichen Freibeträgen und den besonderen Versorgungsfrei- beträgen werden unter bestimmten Voraussetzungen weitere Freibeträge gewährt, die die Erbschaftsteuerlast min- dern. Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke erhält ein Erbe oder eine Erbin der Steuerklasse I einen Freibe- trag von 41.000 Euro. Für Gegenstände, die nicht zum Hausrat zählen, wie z. B. bestimmter Schmuck oder Kunst- gegenstände, gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben in den Steuerklassen II oder III bekommen für Hausrat und Gegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000 Euro. Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro wird gewährt, wenn ein Kind (Erbe) den Elternteil (Erblasser) bis zu dessen Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat. Mini-, Midijob und Mindestlohn im Oktober 2022 A b dem 01.10.2022 treten neue Regeln für Mini- und Midijobs in Kraft. Außerdem steigt der Mindest- lohn. Minijob Zum 01.10.2022 steigt die Verdienst- obergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab dann gilt eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Nach wie vor gilt: Die Jobs sind für Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Ausnahme: In der Rentenversiche- rung besteht Ver-sicherungspflicht (ohne Befreiung gehen 3,6 % des Lohns an die Rentenversicherung - damit wird ein geringer Rentenanspruch erworben und ein Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Altersvorsorge. Bei einem vollen 520 Euro-Job fallen 18,72 Euro an). Man kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Ge- ringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Das bedeutet, maximal zwei Monate im Jahr dürfen überschritten werden. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügig- keitsgrenze (1.040 Euro) betragen. Midijob Das neue Gesetz erhöht auch die Ver- dienstgrenze im Übergangsbereich. Für die Verdienstgrenze wird der Mindest- lohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Beträge aufgerundet (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetz-lichen Min- destlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Künftig liegt ein Midijob vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Monat über 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient. Alle Arbeitnehmer, die zur Änderung in einem Arbeitsverhältnis mit einem Lohn bis 520 Euro im Monat sind, blei- ben bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungs- pflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 14,8 % von 10,45 Euro auf 12 Euro! Hierauf haben (fast) alle Arbeitnehmer Anspruch - auch Minijobber und jobben- de Rentner. Keinen Anspruch haben z. B. Auszubildende. Schützen & Erhalten · Dezember 2022 · Seite 46 STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de

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