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DIE FACHBREICHE Sachverständige Der Deutsche Holz- und Bauten- schutzverband – DHBV – beschließt für die Überprüfung der Sachkun- de von Sachverständigen auf den Gebieten a)Holzschutz b)Bautenschutz c) Holz- und Bautenschutz folgende Prüfungsordnung. § 1 Die Antragstellerin oder der Antrag- steller hat in geeigneter Form ihre oder seine besondere Sachkunde, ihre oder seine Fähigkeit, Gutach- ten erstatten und als Sachverstän- dige oder Sachverständiger tätig sein zu können, nachzuweisen. § 2 Hierzu hat die Antragstellerin oder der Antragsteller – ihren oder seinen beruflichen Werdegang bis zur Antragstel- lung schriftlich darzustellen, – zwei aktuelle Gutachten (Erstellung maximal bis 2 Jahre vor Antragstellung) aus dem beantragten Gebiet in je 3-facher Ausfertigung (Kopien) einzureichen, – gegebenenfalls, in Absprache mit der Prüfungskommission, vertreten durch den Kommissi- onsleiter, andere Unterlagen einzureichen, die geeignet sind, den Nachweis der beson- deren Sachkunde zu erbringen, § 3 Die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichten § 6 Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fachgebiet (Holzschutz/Bautenschutz) minde- stens 45 Minuten und sollte 90 Minuten nicht überschreiten. Hier- bei ist für jeden Themenbereich eine Mindestprüfungszeit von 5 Prüfungsordnung des Deutschen Holz- und Bauten- schutzverbandes e.V. für die Überprüfung der Sachkunde von Sachverständigen auf den Fachgebieten Holz- und Bautenschutz Unterlagen werden an zwei Gut- achterinnen oder Gutachter (Mit- glieder der Prüfungskommission) und der Leiterin/dem Leiter der Prüfungskommission zur schriftli- chen Stellungnahme weitergelei- tet, die von der DHBV Fachbereichs- leiterin/dem DHBV-Fachbereichs- leiter Sachverständige und dem Geschäftsführer des Deutschen Holz- und Bautenschutz Verbandes e.V. gemeinsam in Einstimmigkeit auszuwählen sind. § 4 Die Zulassung zur mündlichen Prü- fung erfolgt nur, wenn beide Gut- achten mit der Mindestnote „Be- standen mit Vorbehalt“ (Punktzahl > 60) bewertet wurden. (siehe Anlage zur Prüfungsordnung „Prü- fungsbewertung“) § 5 Der DHBV bildet zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungskommis- sion, deren Vorsitzende oder Vor- sitzender die Fachbereichsleiterin/ der Fachbereichsleiter bzw. deren Vertreterin/Vertreter im DHBV-Fach- bereich Sachverständige ist. Darüber hinaus gehören dem Ausschuss die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer des Verban- des an sowie mindestens eine wei- tere Sachverständige bzw. ein wei- terer Sachverständiger aus dem zu prüfenden Fachgebiet. Es wird da- bei sichergestellt, dass zu jedem Fachgebiet 2 Prüferinnen oder Prüfer der Prüfungskommission angehören. Minuten anzusetzen. Die zu prü- fenden Themenbereiche werden der Antragstellerin oder dem Antrag- steller bei der Einladung zur münd- lichen Prüfung bekannt gegeben. § 7 Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die gestellten Prüfungsfragen und die Antworten der oder des Geprüften hervorgehen. § 8 Nach Abschluss der Prüfung ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Prü- fungskommission ein Bericht anzu- fertigen, der die Prüfungsleistungen sowie die Bewertung der Gutachten zusammenfasst und der zuständigen Kammer oder Innung eine Empfeh- lung, eine Empfehlung mit Vorbe- halt oder eine Nichtempfehlung für die öffentliche Bestellung und Ver- eidigung ausspricht. Die bzw. der Geprüfte hat nach Abschluss der mündlichen Prüfung keinen Anspruch darauf, von der Prüfungskommissi- on eine Aussage bezüglich seiner Prü- fungsleistung zu erhalten. Dieses bleibt der zu bestellenden Körper- schaft vorbehalten. § 9 Bei Nichtbestehen kann die Prü- fung wiederholt werden. – Wurden die Gutachten als nicht bestanden bewertet, müssen neue Gutachten einge- reicht werden. – Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann dieser Prüfungsteil separat ohne Ein- reichung neuer Gutachten wie- derholt werden. § 11 Die Kosten der Prüfung sind wie folgt unterteilt in 2 Bereiche: Prüfung im Holz- oder Bautenschutz – Überprüfung der eingereichten Gutachten: 510,00 € – Mündliche Prüfung (auch Wiederholungs- prüfung): 420,00 € Prüfung im Holz- und Bauten- schutz – Überprüfung der eingereichten Gutachten: 510,00 € – Mündliche Prüfung (auch Wiederholungs- prüfung): 600,00 € Die Prüfungsgebühren sind im Vor- feld der Prüfungen zu entrichten. § 12 Diese Prüfungsordnung tritt am 01. 11. 2006 in Kraft. Köln, den 23. Oktober 2006

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