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DIE FACHBREICHE Sachverständige Nachfolgender Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Hamm sollte allen Sachverständigen zu denken geben, die Äußerungen abgeben, die über den reinen fachlichen und sachlichen Bereich hinausgehen. Beschluss vom 11. 05. 2006, AZ.: 32 W 30/05, ZPO §§ 42, 406 Die Äußerungen eines Sach- verständigen in seinem schrift- lichen Gutachten: „zitiert ... wis- sentlich falsch“, „in diesem Fall eines Richters berechtigen, abge- lehnt werden. Daraus folgt unmit- telbar, dass der Sachverständige, soweit es um seine Pflicht zur Ob- jektivität und Neutralität gegen- über den Verfahrensbeteiligten geht, sich grundsätzlich an den- selben Maßstäben messen lassen muss, wie sie für den Richter gel- ten. Ebenso wie der Richter muss der Sachverständige als sein Hel- fer alles vermeiden, was ein auch Was Sachverständige so alles äußern... wird ganz offensichtlich, dass die Fakten verdreht werden, um das Gericht vorsätzlich zu täuschen“, „allein der Punkt Hydrophobie- rung lässt ein Täuschungsmanö- ver vermuten“ rechtfertigen eine Ablehnung wegen Befangenheit. OLG Hamm, Beschluss vom 11. 05. 2006 – 32 W 30/05 Gründe: Die gem. den §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Be- schwerde der Antragsgegnerin ist begründet, weil Tatsachen vorlie- gen, die aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin die Be- sorgnis der Befangenheit des Sach- verständigen begründen. Gem. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel- ben Gründen, die zur Ablehnung nur subjektives Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte. Legt man diesen Maßstab an das Ergänzungsgutachten des Sachver- ständigen H vom 05. 07. 2005 an, dann führt kein Weg daran vorbei, dass der Sachverständige durch seine Wortwahl seine Pflicht zur Sachlich- keit und Unvoreingenommenheit ver- letzt hat. Die von der Antragsgeg- nerin mit Recht beanstandeten For- mulierungen („zitiert... wissentlich falsch“, „in diesem Fall wird ganz offensichtlich, dass die Fakten ver- dreht werden, um das Gericht vor- sätzlich zu täuschen“, „allein der Punkt Hydrophobierung lässt ein Täu- schungsmanöver vermuten“) sind in einem Sachverständigengutachten ebenso fehl am Platze, wie sie es in einem Urteil wären. Dass der Sach- verständige sich später, nachdem er von dem Ablehnungsgesuch der An- tragsgegnerin Kenntnis erhalten hatte, für den Fall einer überzoge- nen Wortwahl entschuldigt hat, macht die Pflichtverletzung nicht un- geschehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es ohne Belang, dass der Sachverständige mit sei- ner überzogenen Ausdrucksweise im wesentlichen Kritik an einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Pri- vatgutachten üben wollte. Da vor- liegend auch kein Fall anzunehmen war, in welchem ein Sachverstän- diger durch heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schär- fe reagieren durfte, war das gegen den Sachverständigen gerichtete Ab- lehnungsgesuch der Antragsgegnerin begründet. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Oberlandes- gericht Hamm Foto: Wikipedia, Dr. Detlef Berntzen Unter diesem Titel ist in den IfS-Informationen 5/06 ein länge- rer Artikel veröffentlicht, in dem die Begründungen des BGH aufge- zeigt werden, warum diese für ge- richtlich beauftragte Sachverstän- dige so untragbare Situation vom Tisch ist (siehe hierzu auch Schüt- zen & Erhalten Heft 3/2006 „Streit- verkündung gegenüber dem ...“). Nachfolgend der einleitende Ab- satz des Artikels. Die vollständige Inhalte, ins- besondere die Gründe für dieses Urteil, sind auf der Internetseite des DHBV im geschützten Bereich für Mitglieder des Fachbereichs Sachverständige einzusehen. Eben- falls zu diesem Thema finden Sie dort einen weiteren Artikel aus den IfS-Informationen 5/06, Titel: „Kein selbständiges Beweisverfah- ren gegen den Sachverständigen in derselben Sache“. „Das leidige Problem der Streit- verkündung an einen gerichtlichen Sachverständigen im selben Rechts- streit, in dem er sein Gutachten erstattet hat, ist vom Tisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. Juli 2006 (Az.: VII ZB 16/06) entschieden, dass eine solche Streitverkündung unzulässig ist und der Streitverkündungsschrift- satz nicht zugestellt werden darf. Weiter ist auch der Gesetzgeber aktiv geworden. Der Entwurf eines Zwei- ten Justizmodernisierungsgesetzes sieht vor, dass in § 72 ZPO ein neuer Absatz 2 eingefügt wird. Auf die ausführliche Darstellung der geplan- ten Gesetzesänderung wird in den IfS-Informationen 2006 (Heft 3 S. 2) ergänzend verwiesen. Inzwischen hat der Bundesrat dieser Neuregelung zugestimmt. In Kürze wird der Bundestag die Neu- regelung beschließen, so dass An- fang nächsten Jahres mit der Ver- öffentlichung im Bundesgesetzblatt zu rechnen ist. Auf das Urteil des BGH kann sich ein betroffener Sach- verständiger aber schon heute mit Erfolg berufen. Nachstehend geben wir Leitsätze und Entscheidungs- gründe des Urteils des BGH vom 27. 7. 2006 bekannt: Leitsätze 1. Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachver- ständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen die- sen aus angeblich fehlerhaften, im selben Rechtsstreit erbrach- ter Gutachtenleistungen ist un- zulässig. 2. Der Streitverkündungsschrift- satz ist nicht zuzustellen.“ BGH: Streitverkündung gegen gerichtlichen Sachverständigen ist unzulässig

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