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DIE FACHBREICHE Arbeitskreis Schimmelschadenbeseitigung Notiert Auftrags- vermittler Urteil des LG Bamberg vom 3. März 2004 rechtskräftig Das Landgericht Bamberg hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Vergütungsanspruch des Auftragsvermittlers für die Vermitt- lung von Aufträgen an Handwerker auch dann entsteht, wenn ein Ver- trag zwischen dem Bauherren und dem Handwerker nicht zustande kommt, unwirksam ist. Gegen diese Entscheidung war zunächst Berufung eingelegt wor- den. Wie nunmehr vom OLG Bam- berg mitgeteilt worden ist, wurde die Berufung zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Auf www.dhbv.de VOB/B 2006 – Vordrucke Komprimierte Fassung der VOB/B 2006 als Vordruck für Angebote und Verträge Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat im Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 2006, Seite 6738, die Neufassung der Vergabe- und Ver- tragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Beilage (Bundes- anzeiger Nr. 196 a) bekannt ge- geben. Um die VOB/B wirksam als Ver- tragsgrundlage zu vereinbaren, muss sie dem jeweiligen Vertrags- partner in aller Regel in vollem Umfang zur Kenntnis gegeben wer- den. Auf der DHBV Homepage ist für Mitgliedsfirmen zu diesem Zweck eine auf vier Seiten kom- primierte Fassung der VOB/B 2006, die als Vordruck den Angeboten oder Verträgen beigelegt werden kann. dass gerade frische, umfangreiche Malerarbeiten durchgeführt wurden und dabei keinerlei Wasserschäden oder sonstige Schäden festgestellt wurden. Der Sachverständige brachte daraufhin seinem Auftraggeber seine Bedenken zum Ausdruck. Aufgrund dieser Bedenken wurde der Notarvertrag entsprechend modifiziert. Bei der anschließen- den Umgestaltung des Gebäudes durch den Käufer und Auftragge- ber stellte sich ein großer, alter Wasserschaden durch nicht uner- hebliche Feuchtigkeitsschäden, die mit Schimmelpilzbefall und Salzaus- blühungen einhergingen, dar. Hier konnte eindeutig festge- stellt werden, dass die vorhande- nen Feuchtigkeitsschäden durch Malerarbeiten kaschiert wurden. Unter der Tapete konnten nicht nur Salzausblühungen sondern auch Schimmelpilzbefall festgestellt werden. Des Weiteren wurden 16 Ma- terialproben aus dem Fußboden- aufbau entnommen, um einen eventuell vorhandenen mikrobiellen Befall (Schimmelpilzbefall) im Fuß- bodenaufbau nachweisen zu kön- nen. Dabei stellte sich heraus, dass ein starker Schimmelpilzbefall im Fußbodenaufbau vorhanden war. Ein Rückbau war hier unumgäng- lich. Die Sanierungskosten mussten durch den Sachverständigen bezif- fert werden, welche vom Kaufpreis abgezogen wurden. Fazit Immer häufiger werden Sach- verständige bei der Veräußerung von Immobilien hinzugezogen. Ein wesentlicher Schwerpunkt bei die- sen Begutachtungen liegt mit Si- cherheit bei der Suche nach Feuch- tigkeitsschäden, mikrobiellem Be- fall oder Holz zerstörenden Pilzen. In dem vorliegenden Fall wurde vorsätzlich ein Wasserschaden ka- schiert. Hier hat sich der Einsatz des Sachverständigen nicht nur aus gesundheitlicher Sicht gelohnt. Hofseitige Terrasse mit großzügig angelegten Entwässerungsrinnen, welche nicht kommunizierten und das Wasser nicht kontrolliert abfließen konnte. Schimmelpilzbefall hinter der Fußleiste. Schimmelpilzbefall und Feuchtigkeitsschaden hinter den ehemals vorhandenen Unterschränken der Küche. Des Weiteren waren in diesen Kanälen fachmännische Öffnungen eingebracht, die wahrscheinlich zur Aufnahme von Schläuchen und deren technischen Trocknungsge- räten dienten. Sensibilisiert durch diese Feststellungen, bat ich den Veräußerer darum, ein Stück der Tapete entfernen zu dürfen. Dies wurde mit dem Hinweis abgelehnt, www.dhbv.de Foto: www.pixelquelle.de

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