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Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 22 Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 RECHTSBERATUNG Erneute Fristsetzung ist zur Mangelbeseitigung notwendig Erfüllt der Auftragnehmer die Vereinbarung über eine Nach- besserung nicht, oder nur teil- weise, muss eine erneute Auf- forderung zur Mangelbeseiti- gung mit Fristsetzung erfolgen, um die Vorausset- zungen für die Ersatzvornah- me zu schaffen. Dies gilt insbesondere dann, falls sich neue Mängel zeigen sollten. Erneut auftretende, bzw. nicht beseitigte Mangelerscheinungen sind dem Auftragnehmer unter genauer Bezeichnung des jeweili- gen Schadensortes anzuzeigen. Sachverhalt: Bei einem Krankenhausbauvor- haben traten Mängel von Feuch- tigkeitsschäden in unterschiedli- chen Bereichen auf. Die Auftrag- geberin forderte den Generalunter- nehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Die Parteien führten Mangelbegehungstermine durch und legten den Umfang der erforderlichen Mangelbeseitigung fest. Der Generalunternehmer führte Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch und wies die Durchführung durch Messungen nach. Im weite- ren verlangte die Auftraggeberin von dem Generalunternehmer ei- nen Kostenvorschuss in sechsstel- liger Höhe für die anfallenden Man- gelbeseitigungsarbeiten mit der Begründung, im Rahmen von Ab- brucharbeiten und der damit ver- bunden Offenlegungen der Bauteile habe sich herausgestellt, dass die Durchfeuchtungen wesentlich gra- vierender seien, als ursprünglich angenommen. Im Klagewege ver- langt die Auftraggeberin nunmehr Kostenvorschuss und hilfsweise Er- satzvornahmekosten. Das Gericht wies den Anspruch der Auftragge- berin auf Kostenvorschuss zurück, mit der Begründung die Auftrag- geberin habe – unstreitig – bereits saniert. Auch der Anspruch auf Ersatz- vornahmekosten wurde zurückge- wiesen. Die Auftraggeberin hatte ihren Anspruch auf ein Privatgut- achten gestützt, es aber versäumt dem Generalunternehmer die erneut und neu aufgetretenen Mängel nochmals anzuzeigen und ihm eine Frist zur Mangelbeseitigung zu set- zen. LG Wiesbaden, 11 O 62/02 Kommentar: Ein begrüssenswertes Urteil. ... hatten sich die Auftraggeberin und der Generalunternehmer über den Umfang einer Sanierung ver- ständigt. Dementsprechend hat der Generalunternehmer auch die Nach- besserungen durchgeführt. Daher hätte die Auftraggebe- rin bei Auftreten weiterer Mängel dem Generalunternehmer Gelegen- heit zur Mangelbeseitigung und Nachbesserung zu geben. Die Auftraggeberin hätte zur Sicherung ihrer Ansprüche auch ein Beweisverfahren durchführen kön- nen, zumindest aber dem General- unternehmer Gelegenheit zur Man- gelbesichtigung geben müssen. Teure Konsequenz: Rücktritt vom Bau- vertrag Ein neues Urteil des OLG Bre- men bringt schlechte Nach- richten für schlecht arbeiten- de Bauunternehmer. Nach der Entscheidung kann ein Auftraggeber im Rahmen eines Bau- vertrages vom Vertrag zurücktre- ten, wenn der Bauunternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung ver- streichen lässt, oder aber die Be- seitigung eines erheblichen Man- gels mehrmals fehlgeschlagen ist. Besonders teuer ist die Kon- sequenz für den Bauunternehmer. Mit der wirksamen Rücktrittserklä- rung des Bauherren entsteht nach Meinung des OLG ein Rückabwick- lungsverhältnis. Damit entfällt der Werklohnanspruch des Unterneh- mers, was in der Konsequenz gem. § 346 Abs. 1 BGB auch die Rück- zahlung der bereits empfangenen Leistungen beinhaltet. Streitgegenstand war in die- sem Fall ein undichter Wintergar- ten, in dem es auch nach drei Mangelbeseitigungsversuchen weiterhin hinein regnete. Der Auf- traggeber trat daraufhin vom Ver- trag zurück. Das Bremer OLG verurteilte den Bauunternehmer neben der Rück- zahlung der bereits erhaltenen Gel- der auch dazu, das Grundstück ohne Vergütung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. (OLG Bremen, 1 U 32/05) VERSICHERUNG Notiert Gesetzliche Unfall- versicherung Ein gesetzlich unfallversicherter Selbständiger hatte während einer mehrtägigen Reise zunächst einen Diensttermin wahrgenommen, war danach jedoch privat unterwegs. Auf der Rückfahrt nach Hause erlitt er einen Unfall, den er als Arbeitsunfall meldete. Die Berufs- genossenschaft lehnte jedoch eine Entschädigung ab, Das Oberlandes- gericht Celle (Az. 14 U 138/05 be- stätigte die Zahlungsverweigerung. Nur wenn die Rückreise unmittel- bar von einer dienstlichen Betä- tigung aus angetreten worden wäre, wäre dies als zu entschädigender Arbeitsunfall zu werten. (Quelle: Versicherungstipp Ausgabe 7/XXIII) Betriebshaftpflicht- Versicherung Schauen Sie sich einmal die Ver- sicherungsbedingungen an und zwar § 4 I 6 b AHB. Geregelt ist der Tä- tigkeits- oder auch Bearbeitungs- schaden. Die neuen Bedingungen besagen, dass auch der durch ei- nen Bearbeitungsschaden anfallende Vermögensschaden nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeitsschaden- Deckungssumme versichert gilt! Hinweis: gute Versicherer bieten die Tätigkeitsschaden-Deckungssumme in Höhe der vereinbarten Sachscha- den-Deckungssumme an; damit haben Sie dann keinen Stress. Kraftfahrt- Versicherung Nachdem bei einem Cabrio eine Fensterscheibe eingeschlagen und der darin befindliche CD/MP3-Player gestohlen wurde, musste der Cabrio- Besitzer den Unterschied zwischen Teilkasko und Vollkasko unliebsam kennen lernen. Denn die vorhan- dene Teilkasko übernahm den Scha- den für den Player und die Schei- be. Für die von den Dieben verur- sachten Kratzer im Lack und Schlitze im Verdeck wurde indes kein Scha- denersatz geleistet. Auf diesen Van- dalismus-Schaden blieb der Cabrio- Liebhaber sitzen, da er keine Voll- kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Diese Schadenregulierung wurde vom Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 212/05) bestätigt. (Quelle: Versicherungstipp 28/06) Kraftfahrt-Rahmen- versicherungs-Vertrag Für das Jahr 2007 kann ich eine frohe Botschaft verkünden: die Prämien bleiben unverändert! Bei Interesse sprechen Sie mich bitte an. Heinz-Dieter Walther

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