S&E Glossary
Arbeitnehmer-Entsendegesetz – neue Mindestlöhne im Baugewerbe Am 1. September 2006 sind neue Mindestlöhne für das Baugewerbe in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hatten sich im Rahmen der Tarifrunde 2004/2005 auf eine neue Mindestlohnrege- lung für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 verständigt, wonach die Mindestlöhne am 1. September 2006 erhöht werden. Der Mindestlohn II bleibt aber in den neuen Bundesländern unverändert. West Ost Mindest- Mindest- Mindest- Mindest- lohn I lohn II lohn I lohn II 1. September 2005– 30. August 2006 10,20 € 12,30 € 8,80 € 9,80 € 1. September 2006– 30. August 2007 10,30 € 12,40 € 8,90 € 9,80 € 1. September 2007– 30. August 2008 10,40 € 12,50 € 9,00 € 9,80 € Allgemeine Hinweise zur Mindestlohnregelung im Baugewerbe: 1. Abgrenzung Mindestlohn I – Mindestlohn II Der Mindestlohn I ist für die Ausführung einfacher Bau- und Monta- gearbeiten nach Anweisung und für einfache Wartungs- und Pflegear- beiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätig- keitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genannt. Der Mindestlohn II ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbei- ten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkei- ten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelquali- fikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3 BRTV. 2. Lohn der Baustelle Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Min- destlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen, so lange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Kündigungsschutz – Geltendmachung des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 2 AZR 840/05 – vom 21. September 2006 Diejenigen Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieben mit seinerzeit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren, verlieren ihren Kündigungsschutz, sobald die Zahl der bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigten Arbeit- nehmer unter den alten Schwellen- wert von fünf Arbeitnehmern sinkt. Ob der allgemeine Kündigungs- schutz in einem Betrieb gilt, ist u.a. von der Betriebsgröße abhän- gig. Der dafür maßgebliche Schwel- lenwert ist im Rahmen der sog. Hartz-Gesetzgebung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 von fünf auf zehn Arbeitnehmer erhöht worden. Mit dieser Anhebung des Schwellenwertes wurde eine Besitz- standsregelung verbunden, wonach die Anhebung des Schwellenwer- tes nur für solche Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2004 oder später beginnt. Das bedeutet für alte Arbeitsver- hältnisse (= Einstellung vor dem 1. Januar 2004): 1. Der alte Schwellenwert (fünf Arbeitnehmer) findet weiter- hin Anwendung. 2. Es besteht Kündigungsschutz, so lange die Zahl der bereits vor dem 1. Januar 2004 be- schäftigten Arbeitnehmer über dem alten Schwellenwert liegt. Dabei bleiben diejenigen Ar- beitnehmer unberücksichtigt, die erst nach dem 31. Dezem- ber 2003 eingestellt wurden. 3. Der Kündigungsschutz entfällt, sobald die Zahl der bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftig- ten Arbeitnehmer unter den alten Schwellenwert sinkt und gleichzeitig der neue Schwellen- wert nicht überschritten wird. Diese bisher schon von uns ver- tretene Auffassung ist nunmehr erstmals durch das Bundesarbeits- gericht bestätigt worden. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Arbeitnehmer Beitragsbemessungsgrenzen 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sind in diesem Jahr aus- nahmsweise nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch Gesetz fest- gelegt worden. Nachdem das Gesetz zur Änderung des Betriebsrenten- gesetzes und anderer Gesetze (Artikelgesetz), in dem diese Rechengrö- ßen für das Kalenderjahr 2007 festgesetzt wurden, die Zustimmung des Bundestages und auch des Bundesrates gefunden hat, geben wir Ihnen die neuen Beitragsbemessungsgrnzen – im Vergleich zu denjenigen des laufenden Kalenderjahres – wie folgt bekannt: 1. Renten- und Arbeitslosenversicherung 2006 2007 WEST 63.000,00 € jährlich 63.000,00 € jährlich 5.250,00 € monatlich 5.250,00 € monatlich OST 52.800,00 € jährlich 54.600,00 € jährlich 4.400,00 € monatlich 4.550,00 € monatlich 2. Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2006 2007 Bundeseinheitlich 42.750,00 € jährlich 42.750,00 € jährlich 3.562,50 € monatlich 3.562,50 € monatlich Die Beitragsbemessungsgrenzen folgen der Einkommensentwicklung. Steigen die Löhne und Gehälter in ausreichendem Maß, steigen Jahr für Jahr auch die Beitragsbemessungsgrenzen. Manchmal kann es jedoch vorkommen, dass die Lohnentwicklung nicht stark genug ist, um zu ei- ner Anhebung zu führen. So stieg z.B. in diesem Jahr die Beitragsbe- messungsgrenze in den alten Bundesländern, während sich die Beitrags- bemessungsgrenze Ost gegenüber dem Jahr 2005 nicht verändert hatte. Dass im Jahr 2007 nun umgekehrt die Beitragsbemessungsgrenze Ost ansteigt, ist auf eine gute Lohnentwicklung in den neuen Bundeslän- dern zurückzuführen. Während die für die Berechnung maßgebende Lohn- zuwachsrate des Jahres 2005 in den neuen Bundesländern bei 1,38% lag, betrug dieser Wert für die alten Bundesländer nur 0,49%. Im Er- gebnis war die Lohnentwicklung in den alten Bundesländern nicht hoch genug, um die Beitragsbemessungsgrenze dort anzuheben. Nach § 12 Abs. 2 AGG soll der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit von Benach- teiligungen und Belästigungen auf- grund eines der gesetzlichen Be- nachteiligungsmerkmale hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Im Mitgliederbereich der DHBV-Homepage ist ein vom ZDB Arbeitskreis Arbeits- und Ta- rifrecht erarbeiteten Flyer für eine entsprechende Unterrichtung der Arbeitnehmer hinterlegt. Mit der Ausgabe des Flyers an die Mitar- beiter erfüllen die Betriebe ihre gesetzliche Unterrichtungspflicht. Vorsorglich weisen wir noch- mals darauf hin, dass es sich bei dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz um ein aushangpflich- tiges Arbeitsgesetz handelt (vgl. § 12 Abs. 5 AGG). Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 26
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