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Bundesrahmentarifvertrag für das Bau- gewerbe – Fahrtkostenabgeltung Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg – 7 Sa 20/06 – vom 24. August 2006 (rechtskräftig) ARBEITS- UND SOZIALRECHT Der Arbeitgeber hat ein Wahl- recht, ob er seinen Arbeitneh- mern für die Fahrt zur Arbeits- stelle eine Fahrtkostenabgel- tung zahlt oder ob er ihnen die Möglichkeit der kosten- losen Beförderung mit einem von ihm gestellten Fahrzeug gibt. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, von der einen zur anderen Alternative zu wech- seln. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe sieht in § 7 Nr. 3.1 Abs. 1 die Gewährung einer Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt zur Arbeitsstelle vor, wenn diese mindestens 10 km von der Woh- nung des Arbeitnehmers entfernt ist. Absatz 3 sieht vor, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wenn die Möglichkeit der kosten- losen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungs- gemäßen Fahrzeug besteht. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem vom Norddeutschen Bau- gewerbeverband erstrittenen Urteil entschieden, dass diese Regelun- gen dem Arbeitgeber ein Wahlrecht einräumen, ob er dem Arbeitneh- mer Fahrtkostenabgeltung leistet oder aber ihm die kostenlose Be- förderung mit einem Fahrzeug ge- währt. Auch ein Wechsel von der einen zur anderen Möglichkeit sei zulässig. Ein Wahlrecht des Arbeit- nehmers bestehe dagegen nicht. Das Urteil enthält folgende Leit- sätze: 1. Nach § 7 Nr. 3.1 BRTV besteht die Möglichkeit, dem Arbeit- nehmer Fahrtkostenabgeltung zu leisten oder aber ihm die kostenlose Beförderung mit einem Fahrzeug zu gewähren. Ein Anspruch des Arbeitneh- mers auf Überlassung eines Fahrzeugs folgt daraus nicht. 2. Die Tarifvertragsparteien ha- ben dem Arbeitnehmer in § 7 Nr. 3.1 BRTV kein Wahlrecht eingeräumt; vielmehr haben sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. 3. Dem Arbeitgeber steht es frei, dieses Wahlrecht dahingehend auszuüben, den Arbeitnehmer auf die Fahrtkostenabgeltung zu verweisen und die bisherige Fahrzeugüberlassung zu been- den. 4. Es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber von der Fahrzeugüberlassung zur Ko- stenerstattung wechselt oder anders herum, weil der Bun- desrahmentarifvertrag insoweit keine Einschränkung erkennen lässt. 5. Das Wahlrecht des Arbeitge- bers ist Inhalt des Arbeits- verhältnisses. Die Ausübung des Wahlrechts überschreitet die Grenzen des Arbeitsver- hältnisses nicht und ändert mithin nicht dessen Inhalt. Der Ausspruch einer Ände- rungskündigung ist für die Ausübung des Wahlrechts daher nicht erforderlich. 6. Es besteht kein Anspruch auf Fahrzeugüberlassung aus betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer entsprechenden Rechts- grundlage für die Gewährung fehlt. Eine solche Rechts- grundlage für eine kostenlose Beförderung oder die Gewäh- rung einer Fahrtkostenabgel- tung enthält aber gerade § 7 Nr. 3.1 BRTV. Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen: Wahlrecht des Arbeitgebers Das Landesarbeitsgericht Ham- burg stellt in erfreulicher Deutlich- keit klar, dass der Tarifvertrag kei- nen Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung eines Fahrzeugs zur unentgeltlichen Nutzung be- gründet. Der Tarifvertrag sieht viel- mehr zwei Alternativen für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer einen Weg von mindestens 10 km von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle zurücklegen muss. Danach kann ihm zum einen die kostenlose Be- förderung mit einem vom Arbeit- geber gestellten Fahrzeug gewährt werden. Zum anderen kann der Arbeitgeber ihm aber auch Fahrt- kostenabgeltung leisten. Welche Alternative zum Tragen kommt, ist allein Sache des Arbeitgebers. Schon das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. März 1983 – 4 AZR 312/80 – entschieden, dass die Tarifvertragsparteien dem Ar- beitnehmer kein Wahlrecht einge- räumt haben. Vielmehr hätten sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. In dem vom Bundesarbeitsge- richt am 9. März 1983 entschie- denen Fall hatte sich der Arbeit- geber dazu entschieden, für sei- ne Mitarbeiter einen Bus zur Verfügung zu stellen, der diese zur weit entfernten Baustelle bringen sollte. Da der Anspruch auf die pauschale Fahrtkostenabgeltung bereits dann ausgeschlossen wer- de, wenn die Möglichkeit der ko- stenlosen Beförderung gegeben werde, habe es der Arbeitgeber in der Hand, diese Möglichkeit zu schaffen und dadurch einen An- spruch des Arbeitnehmers auf die pauschale Fahrtkostenabgeltung auszuschließen. Wechsel zwischen Fahrkostenab- geltung und kostenloser Beför- derung zur Arbeitsstelle Der Arbeitgeber ist nicht ein für allemal an seine Wahl einer der beiden Alternativen gebunden. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass er von der Fahrzeugüberlas- sung zur Fahrtkostenabgeltung oder umgekehrt wechselt. Der Arbeitgeber kann sich für eine Fahrtkostenabgeltung ent- scheiden und eine kostenlose Be- förderung ablehnen oder beenden. Das Landesarbeitsgericht hat fest- gestellt, dass es sich bei der Fahrt- kostenabgeltung nach der Syste- matik von § 7 Nr. 3.1 BRTV um den Grundsatz handele, während die kostenlose Beförderung den Aus- nahmefall darstelle. Insbesondere angesichts dieses Regel-Ausnahme- Verhältnisses stehe es der Beklag- ten im vorliegenden Fall frei, ihr Wahlrecht dahingehend auszuüben, den Kläger auf Fahrtkostenabgel- tung zu verweisen und die Fahr- zeugüberlassung zu beenden. Nur dann, wenn die Arbeits- vertragsparteien die kostenfreie Nutzung eines Firmenfahrzeugs ausdrücklich vereinbaren und die tarifliche Möglichkeit einer Fahrt- kostenabgeltung für die Zukunft ausdrücklich ausschließen, besteht ein Überlassungsanspruch des Ar- beitnehmers auf ein Fahrzeug und dessen kostenfreie Nutzung. Nur in einem solchen Ausnahmefall könnte der Arbeitgeber die Über- lassung eines Fahrzeugs nur im Wege der Änderungskündigung beenden. Wird eine solche Verein- barung nicht ausdrücklich getrof- fen, gilt die tarifvertragliche Re- gelung. Gewährt der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur kostenlosen Nut- zung, räumt ihm § 7 Nr. 3.1 BRTV die Möglichkeit ein, jederzeit zu einer Fahrtkostenabgeltung zu wechseln. Keine betriebliche Übung Die jahrelange Gewährung ei- nes Firmenfahrzeugs oder die jah- relange Gewährung von Fahrtko- stenabgeltung lässt keine betrieb- liche Übung entstehen, die den Arbeitgeber für die Zukunft bin- det. Eine betriebliche Übung kann nur dann entstehen, wenn keine Rechtsgrundlage für einen An- spruch des Arbeitnehmers besteht. Bei der Gewährung einer unentgelt- lichen Beförderung oder einer Fahrtkostenabgeltung übt der Ar- beitgeber aber gerade sein Wahl- recht auf der Rechtsgrundlage des § 7 Nr. 3.1 BRTV aus. Ein Wechsel zwischen den Alternativen bleibt ihm deshalb möglich. Schützen & Erhalten · Dezember 2006 · Seite 27 www.dhbv.de

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