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Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 13 DIE FACHBREICHE Sachverständige Rentenversicherungs- pflicht für GmbH- Geschäftsführer? Nachtrag zum Artikel in Schützen & Erhalten (2/2006) Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 E-Mail: brueckner@dhbv.de In der letzten Ausgabe von „Schützen & Erhalten“ ist zur Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern ein in den IfS:“Informationen“ 02/ 06 (28. Jahrgang 2006) ab- gedruckter Beitrag von Frau Rechtsanwältin Hildegard Rep- pelmund, Leiterin des Refe- rats Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht in der Rechtsab- teilung des Deutschen In- dustrie- und Handelskammer- tages (DIHK), wiedergegeben. In dem Beitrag sind die Auswir- kungen eines Urteils des Bundes- sozialgerichts aufgezeigt und es wird ein Verbot der Rückwirkung und eine Übergangsfrist für die Zukunft gefordert. Sie verwies wei- ter darauf, dass sich der DIHK beim Gesetzgeber und den Rentenver- sicherungsträgern für unternehmer- freundliche Lösungen einsetze. Die Bemühungen des DIHK waren erfolgreich, wie der nach- stehende weitere Beitrag von Frau Rechtsanwältin Reppelmund (veröffentlicht in den IfS:“Infor- mationen“ 03/06 – 28. Jahrgang 2006) zeigt: „Mit dem BSG-Urteil vom 24. 11. 2005 über Rentenversiche- rungspflicht von GmbH Geschäfts- führern ist zunächst große Verun- sicherung aufgetreten: Demnach sollten Gesellschafter-Geschäftsfüh- rer immer dann rentenversiche- rungspflichtig sein, wenn sie aus- schließlich für eine GmbH tätig sind und als Person keine sozialversiche- rungspflichtigen Mitarbeiter be- schäftigen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die GmbH die einzige Auftraggeberin des Geschäftsführers sei und so- mit ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das gemäß Nr. 9 SGB eine Versicherungspflicht als arbeitneh- merähnlicher Selbständiger be- gründe. Das Urteil stellt dabei ausschließlich auf das Innenver- hältnis zwischen GmbH und Ge- schäftsführer ab. Problematisch daran, dass es so gut wie keinen einzigen Gesellschafter-Geschäfts- führer geben dürfte, der nicht aus- schließlich für seine GmbH arbei- tet. Das Urteil berücksichtigte in keiner Weise das wirtschaftlich re- levante Außenverhältnis zwischen der GmbH und externen Auftrag- gebern. Hiervon hängt aber ent- scheidend ab, wie wirtschaftlich unabhängig auch der Geschäftsfüh- rer der GmbH tatsächlich ist. Ein Geschäftsführer einer GmbH, die für eine Vielzahl von Kunden tä- tig ist, ist aus DIHK-Sicht daher keinesfalls als arbeitnehmerähnli- cher Selbständiger mit entsprechen- der Sozialversicherungspflicht ein- zuschätzen. Das Ergebnis war schlimm: Viele GmbH-Geschäfts- führer befürchteten nach dem Urteil in die gesetzliche Renten- versicherung gezwungen zu wer- den, was teilweise sehr hohe Nach- forderungen und Insolvenzen zur Folge gehabt hätte. Der DIHK trat erfolgreich mit zwei Forderungen an die Sozialversicherungsträger, Politiker und Regierung heran: 1. Bis zur endgültigen gesetzli- chen Klärung sollten die So- zialversicherungsträger das Ur-
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