S&E Glossary
teil restriktiv auslegen und nicht analog auf alle GmbH Ge- schäftsführer anwenden. 2. Eine gesetzliche Klarstel- lung müsse schnellstens im Sinne der Wirtschaft erfolgen. Die 1. Forderung konnte rasch umgesetzt werden. Insbesondere mit dem Handelsblatt Artikel vom 4. 4. 2006 (RS 619755) konnte der direkte Lobbyerfolg auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wer- den. Die zweite Forderung findet nun im Zuge des am 19. 5. 2006 beschlossenen Haushaltsbe- gleitgesetzes seine Erfüllung. Mit den dort vorgenommenen Ergän- zungen in § 2 SGB VI soll die bis- herige langjährige Praxis der Ren- tenversicherungsträger abgesichert werden: Klargestellt wird zunächst, dass auch selbständig tätige ge- schäftsführende Gesellschafter ei- ner juristischen Person nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungs- pflichtig sein können. Es ist da- bei aber entscheidend, ob die Ge- sellschaft im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI nur einen Auftraggeber hat. Hier ist – abweichend vom BSG-Urteil – auf die (Außen)Verhältnisse der Ge- sellschaft abzustellen, nicht etwa auf das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsfüh- rer und der Gesellschaft. – Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und stellen daher keine eigenstän- digen Rechtssubjekte dar. So- mit ist nach der Neuregelung die „eigene“ Personengesell- schaft auch nicht Auftragge- ber i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst, b SGB VI der jeweils selbständig tätigen Personen. Im Verhältnis Personengesell- schafter zu seiner Gesellschaft gab es allerdings bisher schon keine Probleme mit dieser Rentenversicherungspflicht. Dennoch ist die Klarstellung hier ebenfalls erfolgt. – Mit der Änderung in Satz 4 Nummer 3 wird darüber hin- aus klargestellt, dass für den Ausschluss der Versicherungs- pflicht nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter (als natürliche Person) erforderlich ist. Viel- mehr ist in Zukunft auch hier maßgebend, ob von der Gesellschaft sozialversiche- rungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Somit sind auch in diesem Zusammenhang die (Außen)Verhältnisse der Gesellschaft entscheidend. – Im Wege einer Übergangsvor- schrift wird sichergestellt, dass die vorgenommene Klarstellung für alle Fälle seit dem 1. 1. 1999 zu beachten ist. Diese Ergebnisse führen endlich zur gesetzlichen Klärung der Situati- on: Nur Gesellschafter-Geschäfts- führer von GmbHs mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialver- sicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH sind rentenversiche- rungspflichtig als arbeitnehmerähn- liche Selbständige. DIE FACHBREICHE Sachverständige Auf der letzten Sachverstän- digentagung in Potsdam und auch in den letzten Ausgaben der „Schützen & Erhalten“ (u.a. Artikel von RA Dr. Vol- ze) war die „Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen“ ein aktu- elles Thema. In der Ausgabe IfS:„Informationen“ 03/06 – 28. Jahrgang 2006 ist nun ein Artikel veröffentlicht, der auf den Gesetzesentwurf „Entwurf ei- nes Zweiten Gesetzes zur Moderni- sierung der Justiz“ (JuModG) ein- geht, der u.a. zu diesem Thema Klar- heit verschaffen soll. Nachfolgend ist der Artikel, der auch die Begrün- dung des Bundesjustizministeriums zur Problemstellung und Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens ent- hält, wiedergegeben. Ausführliche Stellungnahmen des IfS, des BVS (Bundesverband vereidigter Sach- verständiger) und der Bundesinge- nieurkammer zu dem Gesetzentwurf, welche ebenfalls in den IfS:„Infor- mationen“ 03/06 – 28. Jahrgang 2006 veröffentlicht wurden, kön- nen auf der Internetseite des DHBV im geschützten Bereich für Mitglie- der des Fachbereichs Sachverstän- dige eingesehen werden. Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz“ (Stand 17. 5. 2006) vor- gelegt, wonach u.a. auch gesetz- liche Bestimmungen des Sachver- ständigenrechts geändert oder er- neuert werden. Problemstellung und Zielsetzung dieses Gesetzge- bungsvorhabens werden in der Begründung wie folgt formuliert: A. Problem und Ziel „Die moderne Justiz steht vor großen Herausforderungen. Ursäch- lich dafür sind der demographische Wandel, wirtschaftliche Umbrüche und die dadurch bewirkten Spar- zwänge der öffentlichen Haushal- te. Zusätzliche Herausforderungen für die Justiz resultieren aus der wachsenden Komplexität des ma- teriellen Rechts und dessen ste- tig zunehmende europarechtliche Prägung. In dieser Lage muss al- les getan werden, um das gelten- de Verfahrensrecht weiter zu ver- bessern, damit die Zügigkeit und Kostengünstigkeit gerichtlicher Verfahren gesteigert wird, ohne rechtsstaatliche Standards zu min- dern. Zugleich muss die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit – nicht nur – des Verfahrensrechts stetig ge- steigert werden, um die Rechtsan- wendung im Justizalltag zu erleich- tern und die Akzeptanz des Rechts bei Bürgerinnen und Bürgern zu festigen. Mit dem Ersten Justiz- modernisierungsgesetz vom 24. Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen und andere Problemfelder im Sachverständigenrecht – Gesetzliche Bestimmungen in ZPO und JVEG werden geändert – August 2004 (BGBI. I, S. 2198) sind wesentliche Schritte auf die- sem Weg getan worden, der durch das Zweite Justizmodernisierungs- gesetz fortgesetzt werden soll.“ Folgende Änderungen sind für die Sach- verständigen von Bedeutung: – Die Möglichkeit zur Verwertung der Sachverständigengutachten in anderen, weiteren Prozessen ohne Rückfrage, Einwilligung und Vergütung des Sachverständigen, aber verbunden mit dem Haf- tungsrisiko nach § 839a BGB wird auf strafrechtliche Verfah- ren ausgedehnt (§ 411a ZPO). – Das Thema „Streitverkündung an Sachverständige“ zwecks Errei- chens der Ablehnung wegen Be- fangenheit soll erledigt werden. Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 14
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