S&E Glossary
Gebäude- energiepass Dieses Thema wurde auch auf unser diesjährigen Sachver- ständigentagung in Potsdam diskutiert. Vor allem ging es bei der Diskussion darum, wie wir als Sachverständige in die- sem Themenfeld tätig sein können. In den IfS:„Informationen“ 02/06 (28. Jahrgang 2006) sind hier- zu Eingaben an das Bundesminis- terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und an das Minis- terium für Wirtschaft und Techno- logie gerichtet worden, die darstel- len, warum öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, insbe- sondere Bausachverständige, für die Ausstellung von Energiepässen be- sonders geeignet sind. Der vollständige Wortlaut die- ser Eingaben an die Ministerien ist auf der Internetseite des DHBV im geschützten Bereich für Mitglieder des Fachbereichs Sachverständige einzusehen. DIE FACHBREICHE Sachverständige Es wird vorgesehen, in § 72 ZPO einen neuen Absatz 2 einzufü- gen, in dem festgelegt wird, dass das Gericht und der Gerichtssach- verständige nicht Dritter im Sin- ne dieser Vorschrift sind. In § 411 Abs. 1 ZPO wird vorgese- hen, dass dem Sachverständigen zur Abgabe des Gutachtens eine Frist gesetzt werden soll. Sank- tionen für eine Fristüberschrei- tung sind jedoch nicht vorge- sehen. – Im JVEG wird eine Regelung ein- geführt, nach der der Sachver- ständige keinen Anspruch auf Ko- stenersatz für das Gutachtenex- emplar für seine Handakten erhält (§ 7 Abs. 2 JVEG). – Der Anspruch auf eine besondere Vergütung nach § 13 JVEG wird teren Stundensätzen zu gelan- gen, – Verzicht auf die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, – Intensivierung der streitschlich- tenden Tätigkeit von Sachver- ständigen zwecks Entlastung der Gerichte. erweitert, damit in bestimmten Fällen der Prozesskostenhilfe auch eine besondere Vergütung vereinbart werden kann. Außer- dem wird seine Anwendung auf andere Verfahren, wie das sozial- gerichtliche Verfahren, erweitert. Gleichzeitig erfolgt jedoch eine unzumutbare Einschränkung: Der Sachverständige wird erst dann herangezogen, wenn die gesamte Vergütung einbezahlt worden ist. Leider werden andere, dringende- re Anliegen der Sachverständigen in dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht angesprochen. Der Lösung harren beispielsweise: – die Zulässig der Anweisung zur zerstörenden Bauteileöffnung, – die Verantwortlichkeiten bei Gemeinschaftsgutachten, – die beweisrechtliche Aufwertung von Privatgutachten, – fehlende Regeln für die Ortsbe- sichtigung, – eine Neuordnung der Sachge- bietszuordnung in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG mit dem Ziel, zu wirtschaftsnahen und gerech- Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 15 Online 24 Stunden geöffnet! www.dhbv.de
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